Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Schrifttum:
Drosdzol, Die Bewertung und Besteuerung des Erwerbs von Grundvermögen – Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, ZEV 2009, 7; Drosdzol, Erbschaftsteuerreform – Die Bewertung des Grundvermögens nach den gleich lautenden Ländererlassen vom 5.5.2009, DStR 2009, 1405; Eisele, Der gemeine Wert als gesetzliche Bewertungszielgröße – Erbschaftsteuerreformgesetz: Bewertung des Grundvermögens, NWB 52–53/2009, 4087; Fliedner/Halaczinsky, Erbschaftsteuerreform – Neuregelung der Immobilienbewertung, Überblick über die Neukonzeption durch das ErbStRG, ErbStB 2009, 59; Halaczinsky, Die Erbschaftsteuerreform (Teil II) – Neues Erbschaftsteuerrecht ab 2009, UVR 2009 Nr. 2, 44; Hecht/von Cölln, Bewertung bebauter Grundstücke nach dem BewG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes, BB 2009, 810; Krause/Grootens, Die neue Grundbesitzbewertung nach dem ErbStRG – Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (Teil 2), NWB EV 2009, 295; Krause/Grootens, Die neue Grundbesitzbewertung nach dem ErbStRG (Teil 2), BBEV 2009, 50; Krause/Grootens, Die neue Grundbesitzbewertung nach dem ErbStRG, NWB EV 2009, 239; Krause/Grootens, Die neue Grundbesitzbewertung nach dem ErbStRG, BBEV 2009, 18; Krause/Grootens, Erbbaurecht mit negativem Bodenwert und negativem Gebäudeertragswert, NWB EV 2/2010, 56; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Mannek/Roscher, Bewertung der Sonderfälle des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ZNotP 2011, 162; Pauli, Die Grundstücksbewertung nach der Erbschaftsteuerreform 2009, FR 2009, Beilage zu 11/2009, 13; Ramb, Die neue Bedarfsbewertung der Grundstücke des Grundvermögens, NWB 2009, 2090; Roscher, Die steuerliche Bewertung des Grundvermögens nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG), GuG 2009, 65; Viskorf, Besteuerung von Immobiliarvermögen nach der Erbschaftsteuerreform, ErbR 2009, 143; Wiegand, Die Neuregelung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts auf Grundlage der künftigen Bewertungsverordnung, ZEV 2008, 129, von Cölln/Behrendt, Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den Sonderfällen der Grundbesitzbewertung, BB 2011, 2007–2012, Bruschke, Erbbaurechte und belastete Grundstücke, ErbStB 2012, 310–315, Drosdzol, Aktuelle Entwicklung der erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertung, ZEV 2012, 17-21, Halaczinsky, Erbbaurecht und Erbbaurechtsverpflichtung im Erbschaft- und Grunderwerbsteuerrecht, UVR 2017, 303–311.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1. Einheitsbewertung zum 1.1.1964
Rz. 1
Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten, für die jeweils ein eigener Einheitswert festgestellt wird. Ausgangsgröße für die Einheitsbewertung ist in beiden Fällen der Gesamtwert für den Grund und Boden und das aufstehende Gebäude; dieser ist wie im Regelfall ohne Bestehen eines Erbbaurechts zu ermitteln. Der Gesamtwert wird auf das Erbbaurecht und das belastete Grundstück entsprechend der Dauer des Erbbaurechts aufgeteilt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 92 (s. Rz. 1–2) sowie auf die Ausführungen zu § 192 BewG Rz. 5 verwiesen.
Rz. 2
Einstweilen frei.
2. Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet zum 1.1.1935
Rz. 3
Die Erläuterungen zur Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet zum 1.1.1935 können § 148 (bis 2006) BewG (s. Rz. 3) entnommen werden. Auf die Ausführungen zu § 192 BewG Rz. 5 wird verwiesen.
Rz. 4
Einstweilen frei.
3. Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung und Neuregelung des Grundsteuerwerts
Rz. 5
Nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Einheitsbewertung nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist, erfolgte durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 sowie des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 eine Neuregelung. Die neuen Grundsteuerwerte sind nach § 266 Abs. 1 BewG erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 zu ermitteln und werden der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 zugrunde gelegt. Das Recht nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes sieht in § 244 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 4 BewG i.V.m. § 261 BewG für die Erbbaurechte sowie die Erbbaugrundstücke eine Gesamtwertermittlung nach den §§ 243 bis 260 vor. Insoweit erfolgt eine Bewertung, als wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Eine Aufteilung dieses Wertes auf das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück erfolgt nicht. Der ermittelte Wert wird nach § 261 Satz 2 BewG – abweichend von der bisherigen Bewertungssystematik – allein dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Dem Erbbaurechtsgeber wird weder ein Wert zugerechnet, noch ist er – wenn man vor der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Erklärungs- und Anzeigepflicht nach § 228 Abs. 3 Nr. 2 BewG absieht – an dem Feststellungsverfahren beteiligt. Berei...