Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Inhalt der Vorschrift und Anwendungsbereich
Rz. 1
§ 195 BewG enthält die Regelungen zur Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden. Die Vorschrift wurde ursprünglich durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008 in das Bewertungsgesetz eingefügt und galt in der damaligen Fassung für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009 bis zum 31.12.2015. Durch Art. 9 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2.11.2015 wurde der § 195 Abs. 2 BewG redaktionell angepasst. Hintergrund dieser Änderung war die Neufassung des § 190 BewG (ab 1.1.2016 bis 31.12.2022) zur Ermittlung des Gebäudesachwerts. Die Neufassung war zur Anpassung des bewertungsrechtlichen Sachwertverfahrens an die Regelungen der Sachwertrichtlinie erforderlich geworden (vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 190 BewG bis 31.12.2022). Die geänderte Fassung des § 195 BewG galt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 bis 31.12.2022. Vgl. dazu ergänzend die Kommentierung zu § 195 BewG bis 31.12.2022.
Rz. 2
§ 195 BewG i.d.F. für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 wurde durch Art. 19 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 ein weiteres Mal geändert und völlig neu gefasst. Damit wurde § 195 BewG an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV 2021) vom 14.7.2021 angepasst.
Rz. 3
Die Regelung des § 195 BewG beinhaltet sowohl die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden als auch die Bewertung des belasteten Grundstücks.
Rz. 4– 9
Einstweilen frei.
II. Verwaltungsanweisungen
Rz. 10
Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung grds. in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hinweise – ErbStH 2019 – vom 19.12.2019 ergangen, die auch Hinweise auf den ausgewählten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht geben. Die vorbezeichneten Verwaltungsanweisungen sind auf die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 angepasste und für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltende Grundbesitzbewertung nur insoweit anzuwenden, wie sie nicht durch die nachfolgenden Verwaltungsanweisungen ersetzt wurden. Vgl. zu den ErbStR 2019 und ErbStH 2019 auch die Kommentierung zu § 195 BewG bis 31.12.2022, Rz. 3.
Rz. 11
Für die für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltende Grundbesitzbewertung sind ergänzend zu den obigen Verwaltungsanweisungen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.3.2023 zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2022, S. 2294) – AEBew JStG 2022 – maßgebend. Die AEBew JStG 2022 tragen im Wesentlichen den durch das Jahressteuergesetz 2022 erfolgten Rechtsänderungen Rechnung. Die ErbStR 2019, ErbStH 2019 sowie die AEBew JStG 2022 stellen für die Finanzbehörden – nicht aber für die Finanzgerichte – bindende Weisungen dar.
Rz. 12
Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind an die Stelle der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19.12.2011 – ErbStR 2011 – und der Erbschaftsteuer-Hinweise vom 19.12.2011 – ErbStH 2011 – getreten. Beide hatten zuvor die gleich lautenden Erlasse zur Bewertung des Grundvermögens vom 5.5.2009 – GV-Erlass vom 5.5.2009 – abgelöst.
Rz. 13
Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 ersetzen auch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 8.1.2016. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes – insb. zur Bewertung des Grundvermögens im Sachwertverfahren (§ 190 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 BewG) – angepasst, Die vorbezeichneten Erlasse enthielten Regelungen zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015, die in die ErbStR 2019 und ErbStH ...