Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Schrifttum:
Billig, Aktuelles zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG, UVR 2013, 92–94; Brüggemann, Welche Bedeutung hat die Differenzierung nach dem Verkehrswert und Steuerwert noch?, ErbBstg 2009, 155–164; Brüggemann, Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts für Grundstücke gemäß § 198 BewG, ErbBstg 2012, 223–226; Eisele, Erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung: Verkehrswertnachweis nach dem ErbStRG, ZEV 2009, 451; Eisele, Erbschaftsteuerreformgesetz: Bewertung des Grundvermögens, Der gemeine Wert als gesetzliche Bewertungszielgröße, NWB 2009, 4087; Eisele/Schmitt, Verkehrswertnachweis bei erbschaftsteuerlicher Immobilienbewertung, Anknüpfungspunkte und Gutachtenkritik im Kontext der neuen ImmoWertV, NWB 2010, 2232; Fliedner/Halaczinsky, Erbschaftsteuerreform – Neuregelungen der Immobilienbewertung, Überblick über die Neukonzeption durch das ErbStRG, ErbStB 2009, 59; Grootens, Praxisfragen zur Öffnungsklausel des § 198 BewG, Verkehrswertnachweis durch Sachverständigengutachten, ErbStB 2013, 287–292; Grootens, Einzelfragen zur Öffnungsklausel gem. § 198 BewG, Klarstellende Erlasse der Finanzverwaltung, ErbStB 2014, 279–284; Hecht/von Cölln, Bewertung bebauter Grundstücke nach dem BewG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes, BB 2009, 810; Krause/Grootens, Ermittlung von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse, Vorstellung und Kommentierung der Bodenwertrichtlinie, NWB-EV 2011, 297–301; Krause, Nichtberücksichtigung von Nutzungsrechten beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, Nachweismöglichkeiten im Rahmen der "alten" Grundbesitzbewertung wurden erheblich eingeschränkt, NWB-EV 2009, 144; Krause, Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei der Grundbesitzbewertung, Aktuelle zusammenfassende Darstellung, NWB 2013, 1678–1690; Krause/Grootens, Die neue Grundbesitzbewertung nach dem ErbStRG, BBEV 2009, 18; Loose, Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Anmerkung zu BFH-Urteil vom 9.4.2014 – II R 48/12, ErbR 2014, 377–378; Mannek in juris Lexikon Steuerrecht, Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes – § 198 BewG; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Mannek/Roscher, Die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ZNotP 2010, 455–478; Sprengnetter, Öffentlich bestellte oder zertifizierte Sachverständige – wem gehört die Zukunft?, immobilien & bewerten 4/2011; Stanglmayr, Erbschaftsteuer – Niedrigerer Vermögenswert in strukturschwachen Märkten!, StB 2011, 401–407; Szymborski, Zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von Grundstücken gemäß § 198 BewG, Stbg 2009, 547; Theissen/Steger, Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt nach der Erbschaftsteuerreform, ErbStB 2009, 158; Viskorf, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, Steuerrechtliche Jahresarbeitstagung der Fachanwälte für Steuerrecht, JbFfSt 2009/2010, 672; von Cölln/Behrendt, ImmoWertV löst WertV ab – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von bebauten und unbebauten Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 198 BewG, BB 2010, 1444–1449; Zimmermann, Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs im Sinne des § 1 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordung (ImmoWertV), HLBS-Report 2011, 62–74.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Inhalt/Zweck der Vorschrift
Rz. 1
§ 198 BewG enthält die Regelungen zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch den Steuerzahler. Die Nachweismöglichkeit stellt zugunsten der Steuerzahler sicher, dass die grundsätzliche Bindung an die pauschalierende Bewertung des Bewertungsgesetzes durchbrochen werden kann. Somit können etwaige Unschärfen in der Bewertung, die ihre Ursache in der Pauschalierung haben, nicht nachteilig für die Steuerzahler wirken. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, die nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Werte durch ein Sachverständigengutachten eines qualifizierten Sachverständigen nach unten zu korrigieren. Auch ein Kaufpreis, der niedriger als der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert ist, kann – unter weiteren Voraussetzungen – als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts herangezogen werden. Die Ableitung des gemeinen Werts aus Kaufpreisen war zunächst lediglich auf Verwaltungsebene zugelassen worden. Mittlerweile ist die Ableitung durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 198 Abs. 2 BewG abgesichert.
II. Entstehung der Vorschrift
Rz. 2
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 138 Abs. 4 BewG, der zunächst die Öffnungsklausel zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei der Bedarfsbewertung enthielt. Mit den für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 geltenden Neuregelungen der Grundbesitzbewertung ist die Öffnungsklausel durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008 in § 198 BewG neu verortet und in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Mit dem Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften v. 16.7.2021 wurde § 198 ...