A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsinhalt
Rz. 1
§ 263 BewG enthält verschiedene Ermächtigungen, die es dem Bundesministerium der Finanzen erlauben, maßgebliche Datengrundlagen für die Grundsteuerbewertung – teils im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien – und mit Zustimmung des Bundesrats anzupassen. Die Ermächtigungen sollen der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen. Die Vorschrift des § 263 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 in das BewG eingefügt worden. § 263 Abs. 2 BewG hat durch Art. 1 GrStRefUG vom 16.7.2021 und dem in diesem Zuge aufgenommenen letzten Halbsatz eine Ergänzung erfahren.
Rz. 2
Die Norm ermächtigt in Absatz 1 das Bundesministerium der Finanzen (BMF), die Anlagen 27 bis 43 zum BewG zu ändern.
Rz. 3
In § 263 Abs. 2 BewG wird das BMF zudem ermächtigt, die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe anzupassen und den dafür maßgeblichen Gebietsstand festzulegen.
Rz. 4– 8
Einstweilen frei.
II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung
Rz. 9
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018 die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Wertverzerrungen und damit zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen gekommen sei. Da es für diese Ungleichbehandlung keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe gibt, ist Art. 3 Abs. 1 GG zumindest seit Beginn des Jahres 2002 verletzt worden. Zugleich hat das BVerfG eine großzügige Fortgeltungsklausel zur Einheitsbewertung in seine Entscheidung aufgenommen. Danach dürfen die verfassungswidrigen Regelungen zunächst weiterhin angewendet werden. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung des Grundvermögens zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber mit dem Gesetzespaket zur Grundsteuerreform – bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, des eigentlichen Grundsteuer-Reformgesetzes und des Gesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") nachgekommen. Einzelheiten zur Grundsteuerreform vgl. Einf. BewG Rz. 363 ff.
Rz. 10
Die neuen Grundsteuerwerte sind nach § 266 Abs. 1 BewG erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 zu ermitteln. Die erste Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge findet gemäß § 36 GrStG aber erst auf den 1.1.2025 statt (Hauptveranlagung 2025). § 263 BewG findet damit erstmals auf den 1.1.2022 Anwendung.
Rz. 11– 14
Einstweilen frei.
III. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 15
Der § 263 BewG gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens gem. §§ 232 ff. BewG nach dem Bundesmodell.
Rz. 16
Die in § 263 BewG enthaltenen Ermächtigungen ermöglichen es dem BMF (mit Zustimmung des Bundesrats), lediglich eine Änderung bzw. Anpassung der dort aufgeführten Bewertungsgrundlagen zur Grundsteuerbewertung vorzunehmen. So ist beispielsweise nach § 263 BewG keine Anpassung der zur Grundbesitzbewertung ergangenen Anlagen 14 bis 26 zum BewG möglich.
Rz. 17– 19
Einstweilen frei.
B. Anlagen 27 bis 43 zum BewG (Abs. 1)
Rz. 20
§ 263 Abs. 1 BewG ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 27 bis 43 zum BewG an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes, an die Erhebungen der Finanzverwaltung oder an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen anzupassen. Die Ermächtigung soll so eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung für die Zukunft sicherstellen. Vgl. zum Inhalt der Anlagen 27 bis 43 zum BewG die Rz. 24 und 25.
Rz. 21
In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insb. zur Sich...