Rz. 20
§ 263 Abs. 1 BewG ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 27 bis 43 zum BewG an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes, an die Erhebungen der Finanzverwaltung oder an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen anzupassen. Die Ermächtigung soll so eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung für die Zukunft sicherstellen. Vgl. zum Inhalt der Anlagen 27 bis 43 zum BewG die Rz. 24 und 25.
Rz. 21
In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insb. zur Sicherstellung einer relations- und realitätsgerechten Abbildung der Grundsteuerwerte, anordnen, dass ab dem nächsten Feststellungszeitpunkt Grundsteuerwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der geänderten Wertverhältnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlagen 27 bis 43 zum BewG festgestellt werden.
Rz. 22
Im Einzelnen wird das BMF ermächtigt, die folgenden Anlagen zum BewG zu ändern:
- 1. die Anlagen 27 bis 33 zum BewG durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren und Zuschläge zum Reinertrag an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder an die Erhebungen der Finanzverwaltung zum nächsten Feststellungszeitpunkt,
- 2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Anlagen 34 und 35 zum BewG durch Anpassung des darin aufgeführten Umrechnungsschlüssels und der Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen sowie
- 3. die Anlagen 36 bis 43 zum BewG durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren des Ertrags- und Sachwertverfahrens an geänderte wirtschaftliche oder technische Verhältnisse.
Rz. 23
Die vorbezeichneten Anlagen 27 bis 35 zum BewG betreffen die Grundsteuerbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 232 bis 242 BewG und die Anlagen 36 bis 43 zum BewG die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens nach den §§ 243 bis 262 BewG.
Rz. 24
Die Anlagen 27 bis 35 zum BewG regeln Folgendes zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen:
Anlage |
Regelungsbereich |
Inhalt |
27 |
Landwirtschaftliche Nutzung |
Bewertungsfaktoren je Flächeneinheit |
28 |
Forstwirtschaftliche Nutzung |
Bewertungsfaktoren je Flächeneinheit |
29 |
Weinbauliche Nutzung |
Bewertungsfaktoren je Flächeneinheit |
30 |
Gärtnerische Nutzung |
Bewertungsfaktoren je Flächeneinheit |
31 |
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland |
Bewertungsfaktoren je Flächeneinheit |
32 |
Nutzungsart Hofstelle |
Bewertungsfaktoren je Flächeneinheit |
33 |
Weitere den Ertrag erhöhende Umstände |
Bewertungsfaktoren je Flächeneinheit |
34 |
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf |
Vieheinheit pro Tier |
35 |
Gruppen der Zweige des Tierbestands nach Flächenabhängigkeit |
Flächenabhängige Zweige des Tierbestands |
Rz. 25
Die Anlagen 36 bis 43 zum BewG regeln Folgendes zum Grundvermögen:
Anlage |
Regelungsbereich |
Inhalt |
36 |
Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern |
Umrechnungskoeffizient in Abhängigkeit der Grundstücksgröße |
37 |
Vervielfältiger |
Kapitalisierungsfaktoren in Abhängigkeit von Restnutzungsdauer und Liegenschaftszinssatz |
38 |
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer |
Typisierte Gesamtnutzungsdauer für die einzelnen Grundstücksarten |
39, Teil I |
Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche (Wertverhältnisse/Stand 1.1.2022) |
Nettokaltmieten je Bundesland, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr |
39, Teil II |
Mietniveaustufen |
Zu- bzw. Abschlag für die einzelnen Mietniveaustufen |
40 |
Bewirtschaftungskosten |
Prozentuale Bewirtschaftungskosten in Abhängigkeit von Restnutzungsdauer und Grundstücksart |
Anlage |
Regelungsbereich |
Inhalt |
41 |
Abzinsungsfaktoren |
Abzinsungsfaktoren in Abhängigkeit von Restnutzungsdauer und Liegenschaftszinssatz |
42, Teil I |
Begriff der Brutto-Grundfläche |
Definition der Brutto-Grundfläche |
42, Teil II |
Normalherstellungskosten |
Normalherstellungskosten je Gebäudeart und Baujahrsgruppe |
43 |
Wertzahlen |
Wertzahlen in Abhängigkeit des vorläufigen Sachwerts und des Bodenrichtwerts |
Rz. 26
Die Anlage 31 zum BewG mit den Bewertungsfaktoren für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sowie für Abbauland, Geringstland und Unland (betreffend § 237 Abs. 6 und 7 BewG) ist durch Art. 7 des Fondsstandortgesetzes redaktionell geändert worden. Im Rahmen der Änderung wurden nach den Wörtern "Zuschläge für fließende Gewässer" in den folgenden beiden Zeilen jeweils die Wörter "Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft" durch die Wörter "Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft" ersetzt. Das voranstehende Wort "Binnenfischerei" wurde folglich gestrichen.
Rz. 26.1
Mit der ...