A. Entstehung und Anwendungsbereich der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift des § 3 BewG befand sich früher in einer etwas anderen Fassung in § 140 RAO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930 unverändert als § 8 BewG 1931 übernommen. Bei der Neufassung des BewG 1934 wurde die Vorschrift dem § 11 Nr. 5 des inzwischen aufgehobenen StAnpG angepasst und als § 3 in das BewG 1934 aufgenommen. In dieser Fassung ist § 3 auch im BewG 1965/1974 bestehen geblieben.
Rz. 2
Als Vorschrift aus dem allgemeinen Teil des Bewertungsgesetzes (§§ 1 bis 16 BewG) erhebt § 3 BewG universellen Geltungsanspruch. Denn nach § 1 Abs. 1 BewG gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Faktisch ist der Anwendungsbereich des § 3 BewG gering. Denn die Norm teilt das Schicksal aller allgemeinen Bewertungsvorschriften. Ihnen gehen die Regelungen in den Einzelsteuergesetzen und die besonderen Bewertungsvorschriften vor.
Rz. 3
Soweit das BewG Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer und für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer enthält, ist § 3 BewG zumindest für Letztere von Bedeutung. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BewG unterbleibt eine Aufteilung, wenn die Gemeinschaft für alle in Betracht kommenden Steuern selbständig steuerpflichtig ist. Bei der Grundsteuer erfolgt aber im Fall von Personengesellschaften keine Aufteilung des Werts des Wirtschaftsguts, weil insoweit die Steuerpflicht der Gesellschaft selbst und nicht die der einzelnen Gesellschafter besteht. Anders hingegen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dort ist in solchen Fällen regelmäßig eine Aufteilung vorzunehmen.
Rz. 4
Inhaltlich entspricht § 3 BewG der Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Auch dort wird die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die mehreren Personen zur gesamten Hand zustehen, in persönlicher Hinsicht geregelt. Ähnlich wie beispielsweise § 26 BewG ist § 3 BewG deshalb auch keine Bewertungsvorschrift im eigentlichen Sinne, sondern eine solche der Zurechnung.
Rz. 5– 6
Einstweilen frei.
B. Wertermittlung (Satz 1)
Rz. 7
Zur Wertermittlung eines Wirtschaftsguts, an dem mehrere Personen beteiligt sind, ordnet § 3 Satz 1 BewG an, dass der Wert im Ganzen zu ermitteln ist. Diese Regelung bezieht sich naturgemäß nicht nur auf die Bewertung von Wirtschaftsgütern, von denen jedes für sich eine wirtschaftliche Einheit bildet, sondern auch auf Fälle, in denen mehrere Wirtschaftsgüter eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Rz. 8
Die allgemeine Vorschrift des § 2 Abs. 2 BewG, wonach mehrere Wirtschaftsgüter nur insoweit zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sind, als sie demselben Eigentümer gehören, bedeutet nicht, dass diese Wirtschaftsgüter (um sie zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenfassen zu können) im Alleineigentum einer Person stehen müssen. Dem Erfordernis des § 2 Abs. 2 BewG ist auch dann genügt, wenn das Eigentum an dem Wirtschaftsgut oder den mehreren Wirtschaftsgütern mehreren Personen als Miteigentum nach Bruchteilen oder als Eigentum zur gesamten Hand zusteht.
Rz. 9
Gemeinsames Eigentum mehrerer Personen an einem Wirtschaftsgut kommt bürgerlich-rechtlich in zwei Formen vor: Miteigentum nach Bruchteilen und Eigentum zur gesamten Hand.
Rz. 10
Beim Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) steht jedem der Miteigentümer ein ideeller Anteil an der Sache (z.B. [1]/2, [1]/4) zu. Die Teilrechte, die verschieden groß sein können, bestehen unabhängig voneinander. Der Miteigentümer kann über seinen Anteil verfügen.
Rz. 11
Beim Eigentum zur gesamten Hand stehen die Gegenstände, an denen die mehreren Personen zur gesamten Hand beteiligt sind, diesen gemeinschaftlich zu. Im Gegensatz zum Miteigentum nach Bruchteilen steht jedem Teilnehmer an der Gesamthandsgemeinschaft nur ein Anteil an dem gemeinschaftlichen Vermögen, nicht an der einzelnen Sache zu. Das Eigentum an dem Vermögen steht den Gesamthändern gemeinschaftlich zu. Jeder ist Eigentümer der ganzen Sache, allerdings beschränkt durch das Eigentum der übrigen Gesamthänder. Der Anteil des einzelnen Gesamthänders lässt sich i.d.R. rechnungsmäßig nicht in einer bestimmten Quote ausdrücken; Höhe und Wert der Anteile ergeben sich erst bei der Aufteilung der Gemeinschaft. Gesamthandsgemeinschaften gibt es nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Kreis dieser Gemeinschaften ist also sehr beschränkt. Gesamthandsgemeinschaften sind die GbR (§ 705 BGB), die OHG (§ 105 BGB), die KG (§ 161 HGB), die Partnerschaftsgesellschaft gem. PartGG, einschließlich der Partners...