Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsgegenstand und -zweck
Rz. 1
§ 53 BewG enthält eine spezielle Regelung für die Behandlung des eingeschlagenen Holzes und ist damit auf die besonderen Verhältnisse in der Forstwirtschaft abgestellt. Sie ergänzt die Vorschrift des § 33 Abs. 2 BewG, in der allgemein von umlaufenden Betriebsmitteln gesprochen wird und letztlich solche Betriebsmittel bezeichnet, die zum Verbrauch oder zum Verkauf bestimmt sind.
Rz. 2
Die Vorschrift unterscheidet zwischen Nachhaltsbetrieben, die eine jährliche Holznutzung zulassen, und aussetzenden Betrieben, die auf Grund ihrer Struktur nur eine Ernte im Zeitabstand von mehreren Jahren ermöglichen.
Rz. 3– 5
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 6
Die Vorschrift des § 53 BewG ist mit dem BewG 1965 in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert in Kraft. Ihre textlich anders gestaltete Vorgängervorschrift findet sich in § 45 Abs. 2 Satz 2 BewG 1934. Die Vorschrift ist unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.
Rz. 7
§ 53 BewG war auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG eine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Diese Verweisung ist jedoch obsolet geworden, da das BVerfG mit Entscheidung vom 23.6.2015 die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer rückwirkend für verfassungswidrig erklärt hat. Dem folgend hat der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vorgeschrieben, dass auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer die Ermittlung des Grundbesitzwertes ab dem 1.1.2009 nach den Vorschriften des sechsten Abschnitts des Bewertungsgesetzes anzuwenden ist. Der ursprünglich nur für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des Bewertungsgesetzes (§§ 157 ff. BewG) enthält in § 171 BewG eine gleichlautende Vorschrift.
Rz. 8
Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, verliert auch § 53 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2014 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen einer bis zum Jahresende 2019 vorliegenden Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.
Rz. 9– 10
Einstweilen frei.
B. Umlaufende Betriebsmittel
Rz. 11
Umlaufende Betriebsmittel sind solche, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Ausschlaggebend für die Einstufung ist die Zweckbestimmung des entsprechenden Wirtschaftsgutes. So gehören bei landwirtschaftlichen Betrieben z.B. die Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen einschließlich des zum Verkauf bestimmten Viehs ebenso wie Dünger und Saatgut zu den umlaufenden Betriebsmitteln (vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 33 BewG). In der Forstwirtschaft zählt insbesondere das eingeschlagene Holz zu dieser Kategorie.
Rz. 12
Allerdings gilt dies nur insoweit, als der jährliche Nutzungssatz des forstwirtschaftlichen Betriebes nicht überschritten wird. Diese Einschränkung basiert auf der Überlegung, dass nur der Normalbestand an umlaufenden Betriebsmitteln durch den Normalwert der forstwirtschaftlichen Nutzung erfasst wird und darüber hinausgehende Bestände nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Hierbei ist die Unterscheidung notwendig, ob es sich um einen Nachhaltsbetrieb oder um einen aussetzenden Betrieb handelt.
Rz. 13
Das eingeschlagene Holz gehört deshalb zu den umlaufenden Betriebsmitteln, weil es als originärer Ausfluss der forstwirtschaftlichen Nutzung anzusehen ist, da unter Forstwirtschaft begrifflich die Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Walderzeugnissen zu verstehen ist. Dazu gehört vorrangig die Aufzucht und Ernte von Nutzhölzern, ihre Verwertung durch Verkauf oder auch die Veredelung in...