Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsgegenstand und -zweck
Rz. 1
§ 67 BewG regelt die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung von Gutachterausschüssen. Gleichzeitig werden deren Befugnisse näher definiert und die Bildung von Abteilungen ermöglicht. Abs. 1 enthält zudem eine feste Zuordnung der Gutachterausschüsse zu einer Landesbehörde, die jedoch über eine Ermächtigungsvorschrift in Abs. 3 wieder disponibel wird.
Rz. 2
Durch die Bildung von Gutachterausschüssen soll eine gleichmäßige Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens insbesondere in Bezug auf die Landes-Bewertungsstützpunkte gewährleistet werden.
Rz. 3– 5
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 6
Die Vorschrift wurde mit dem BewG 1965 in das Gesetz aufgenommen und ist seit der Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 gültig. Sie entspricht im Wesentlichen § 35 BewG 1934 und den früheren §§ 8 bis 11 der BewDV. Mit der Aufnahme in das BewG 1965 wurden die Regelungen allerdings den veränderten Verhältnissen angepasst.
Rz. 7
Durch Art. 15 des Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern v. 10.3.1975 wurde § 67 Abs. 3 Nr. 3 BewG um die Sätze 4 und 5 erweitert und damit die Landesbehörden ermächtigt, die zuständige Behörde in Absatz 3 abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bestimmen.
Rz. 8
Nachdem das BVerfG inzwischen die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, verliert auch § 67 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst. Die neu eingefügten Vorschriften für die Ermittlung des Grundsteuerwertes beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen machen einen Bewertungsbeirat überflüssig.
Rz. 9
Einstweilen frei.
B. Bildung des Gutachterausschusses (Abs. 1)
Rz. 10
Nach § 67 Abs. 1 BewG soll zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuss gebildet werden. Mit der Zuweisung an die Oberfinanzdirektionen wird allerdings lediglich eine administrative Zuordnung vorgeschrieben.
Rz. 11
Die Vorschrift legt nicht fest, welche Abteilungen beim Gutachterausschuss im Einzelnen zu bilden sind. Es wird allerdings bestimmt, dass eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden ist. Diese Regelung war wegen des Übergangs der Befugnisse des Landesschätzungsbeirats auf die Gutachterausschüsse notwendig (vgl. dazu Rz. 16).
Rz. 12
Das Gesetz erlaubt über § 67 Abs. 1 Satz 3 BewG die Bildung weiterer Abteilungen. Diese müssen in ihrer Gliederung allerdings den Abteilungen des Bewertungsbeirates entsprechen. Somit können neben der landwirtschaftlichen Abteilung noch eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung sowie eine Gartenbauabteilung gebildet werden. Für die Gartenbauabteilung sind Unterabteilungen möglich (vgl. § 63 Abs. 2 BewG und § 63 BewG Rz. 8 ff.).
Rz. 13– 15
Einstweilen frei.
C. Befugnisse der landwirtschaftlichen Abteilung (Abs. 2)
Rz. 16
Über § 67 Abs. 2 BewG werden erweiterte Befugnisse für die landwirtschaftliche Abteilung festgeschrieben. Diese soll auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirates nach dem Bodenschätzungsgesetz übernehmen. Hierbei bleibt derzeit allerdings offen, wie diese Vorschrift nach der Neufassung des Bodenschätzungsgesetzes (BodSchätzG) durch das Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens vom 20.12.2007 angewandt werden soll.
Rz. 17
Durch das BodSchätzG wurde abweichend von den bis dahin geltenden Regelungen kein Landesschätzungsbeirat mehr gebildet. Nach § 17 BodSchätzG ist seit dem 1.1.2008 ein auf der Ebene des Bundesministeriums der Finanzen gebildeter Schätzungsbeirat zur Schätzung der Musterstücke und zur Vorbereitung der Bekanntgabe (§ 6 Abs...