A. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift enthält eine Steuerbefreiung in Form eines Bewertungsabschlags von 10 % auf den nach den §§ 157 ff. BewG zu ermittelnden Grundstückswert. Abweichend vom Wortlaut in § 13d Abs. 2 und Abs. 3 ErbStG ("verminderter Wertansatz") handelt es sich um eine sachliche Befreiungs- und nicht um eine Bewertungsvorschrift. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, der Stellung der Vorschrift im Gesetz und seiner Überschrift.
Mit dieser Entlastungsvorschrift soll als Gegenpol zur Marktmacht großer institutioneller Wohnungsgesellschaften eine angemessene Wohnraumversorgung der Bevölkerung – auch im EU- und EWR-Raum – durch private Eigentümer sichergestellt werden.
Rz. 2
Begünstigt sind alle Erwerbsvorgänge des § 1 Abs. 1 ErbStG. Das gilt auch für die mittelbare Schenkung eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks, nicht aber die mittelbare Schenkung des Gebäudes. Damit sind Fallgestaltungen nicht begünstigt, in denen der Beschenkte bereits über ein Grundstück verfügt und der Schenker ihm die finanziellen Mittel für die Errichtung eines zur Vermietung bestimmten Gebäudes zuwendet. In diesem Fall liegen zwar nach Auffassung der Finanzverwaltung die Grundsätze über die mittelbare Grundstücksschenkung vor, mit der Folge, dass als Zuwendungsgegenstand statt des Geldbetrages ein regelmäßig niedriger zu bewertendes Grundstück zugewendet wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift betrifft die Begünstigung nur bebaute Grundstücke, nicht aber nur Gebäude.
Die Belastung mit einem Nutzungsrecht (Wohnrecht oder Nießbrauch) ist unschädlich, soweit eine Vermietung zu Wohnzwecken vorliegt.
§ 13d Abs. 4 ErbStG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Begünstigungsvorschrift auch im Fall der Erbersatzsteuer Anwendung findet, wenn sich im Vermögen einer Stiftung zu Wohnzwecken vermietete Immobilien befinden.
Rz. 3
Die bisherige Vorschrift des § 13c ErbStG wurde durch Einführung eines neuen § 13c ErbStG zum Verschonungsabschlag bei Großerwerben aus systematischen Gründen im Wortlaut unverändert zu § 13d ErbStG.
Rz. 4– 5
Einstweilen frei.
B. Begünstigung (Abs. 1)
Rz. 6
Nach § 13d Abs. 1 ErbStG werden Grundstücke i.S.d. § 13d Abs. 3 ErbStG mit 90 % ihres Wertes angesetzt. Die Steuerbefreiung besteht somit aus einem Bewertungsabschlag von 10 %. Sie kommt bei mehreren Erwerbern jedem Erwerber hinsichtlich seines Grundstückteils zugute.
Beispiel (keine Teilung des Nachlasses)
Die Kinder K1 und K2 sind Erben zu je [1]/2. Der Nachlass besteht aus einem ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 2.000.000 EUR.
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BMG für § 13d Abs. 1 |
Summe |
K1 |
K2 |
Grundstück |
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2.000.000 |
1.000.000 |
1.000.000 |
Gesamter Vermögensanfall |
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2.000.000 |
1.000.000 |
1.000.000 |
./. Nachlassverbindlichkeiten |
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Bestattungskosten, § 13 Abs. 5c Nr. 3 ErbStG |
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10.300 |
5.150 |
5.150 |
Bereicherung |
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1.989.700 |
994.850 |
994.850 |
./. Steuerbefreiungen |
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1. Freibetrag nach § 13d ErbStG |
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Steuerwert des Anteils K1 am Grundstück |
1.000.000 |
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Davon steuerfrei 10 % |
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100.000 |
100.000 |
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Steuerwert des Anteils K2 am Grundstück |
1.000.000 |
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Davon steuerfrei 10 % |
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100.000 |
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100.000 |
2. Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
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800.000 |
400.000 |
400.000 |
Steuerpflichtiger Erwerb |
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989.700 |
494.850 |
494.850 |
Rz. 7
Die Begünstigung unterliegt (anders als nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 und Nr. 4c Satz 5, § 13a Abs. 6 und § 19a Abs. 5 ErbStG) keinen Behaltensfristen. Überträgt der Erwerber das begünstigte Grundstück auf Grund eines eigenen Entschlusses auf einen weiteren Erwerber, kommt die Begünstigung erneut in Betracht.
Beispiel
Großvater G vererbt seiner Tochter T eine vermietete Wohnung, die diese ihrem Sohn (dem Enkel des G) kurz darauf weiterschenkt. Die Begünstigung des § 13d ErbStG ist auf beide Erwerbe anzuwenden.
Rz. 8