A. Allgemeines

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 18 ErbStG ist eine beinahe vergessene Norm, die als Steuerbefreiungsvorschrift zwischen den Steuerberechnungsvorschriften kaum auffällt. Sie gilt seit 1922 nahezu unverändert,[2] wurde aber in der späteren Praxis fast völlig negiert.[3] Dabei ist die von ihr erfasste Problematik durchaus brisant, denn der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass Mitgliedsbeiträge an Personenvereinigungen – das können nicht nur Vereine sein, sondern neben Kapitalgesellschaften insb. auch Personengesellschaften[4] – grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegen können (s. Anm. 13 ff.).[5]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Im Fokus der Aufmerksamkeit stand bislang eher eine mögliche Umsatzsteuerpflicht und/oder Körperschaftsteuerpflicht von Mitgliederbeiträgen.[7] Doch vor knapp zehn Jahren weckte der II. BFH-Senat – dem Fußballsport sei Dank – die Vorschrift des § 18 ErbStG aus ihrem Dornröschenschlaf.[8] Künftig müssen allerdings nicht nur Sportvereine, sondern auch andere Personenvereinigungen, wie z.B. Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie andere körperschaftsteuerpflichtige Vereine,[9] zusätzlich an eine potenzielle Schenkungsteuerpflicht denken.[10] Dies gilt vor allem, wenn (Gegen-)Leistungen von Mitgliedern im Hinblick auf ihre Entgeltlichkeit und damit korrespondierend auch ihre Unentgeltlichkeit zu beurteilen sind (s. hierzu § 7 ErbStG Anm. 69 ff.).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Auch für gemeinnützige Vereine kann durchaus eine Schenkungsteuerpflicht in Betracht kommen; dies ist keineswegs unproblematisch.[12] Zuwendungen (Spenden) an derart privilegierte Vereinigungen sind eben nur dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 1 ErbStG schenkungsteuerfrei, wenn die Gemeinnützigkeitsregeln (§§ 51 ff. AO) beachtet werden.[13] Und sie unterliegen im Übrigen alle einer zehnjährigen Nachversteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG), die stets droht, falls eine Außenprüfung oder bspw. die Insolvenz des Vereins[14] zur Versagung der Gemeinnützigkeit führt (s. § 20 ErbStG Anm. 19). Im Übrigen sind Vorteilszuwendungen an wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Personenvereinigungen grundsätzlich schenkungsteuerbar.[15]

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[2] § 22 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG i.d.F. v. 20.7.1922, RGBl. I 1922, 610 (703).
[3] S. aber FG Köln v. 30.5.2000 – 9 K 1766/91, EFG 2000, 1260 (allerdings ohne Erörterung der Norm), m. Anm. st, EFG-Beilage 2000, 174.
[4] Allgemein: http://www.juraforum.de/lexikon/personenvereinigung; https://de.wikipedia.org/wiki/Personenvereinigung. Zu Personengesellschaften ausdrücklich BFH v. 7.12.1988 – II R 150/85, BStBl. II 1989, 237; Hartmann, DB 1996, 2250 (unter 1.); a.A. Wohlschlegel (Daragan), ZEV 1995, 94.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[7] UStAE 1.4 Abs. 1 u. 2, 10.4; BFH v. 18.6.2009 – V R 77/07, BFH/NV 2009, 1912 (m.w.N.); R/H 8.11 KStR/H 2015.
[8] BFH v. 15.3.2007 – II R 5/04, BStBl. II 2007, 472 = ErbStB 2007, 159 m. Komm. Wefers; H.U. Viskorf, ZEV 2007, 291; BFH v. 6.6.2007 – II R 17/06, BFH/NV 2007, 2387.
[9] So zu Recht Eggers, DStR 2007, 1752 (unter 3.).
[10] Ausführlich Eggers, DStR 2007, 1752; Mückl, StuW 2007, 122; Steiner, ErbStB 2007, 204. Lesenswert auch Finger, DStBl. 1921, 439; Kipp, ErbStG i.d.F. v. 22.8.1925, § 3 ErbStG Anm. 179.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[12] So aber Eggers, DStR 2007, 1752 (unter 3.).
[13] Dies war im Urteilssachverhalt des BFH v. 15.3.2007 – II R 5/04, BStBl. II 2007, 472 (unter II.10.), gerade nicht der Fall.
[14] Hartmann, ErbStB 2007, 334 (Komm. zu BGH v. 23.4.2007 – II ZR 190/06, DB 2007, 1734).
[15] Hess. FG v. 7.11.2014 – 1 K 763/12, nv.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017

B. Besteuerung von Mitgliederbeiträgen

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Sind Mitgliedsbeiträge nicht schon nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 oder Nr. 18 ErbStG vollumfänglich steuerfrei (§ 18 Satz 2 ErbStG) und greifen auch andere Vorschriften des § 13 ErbStG und/oder §§ 13a, 13c ErbStG nicht, stellt sich die Frage einer möglichen Schenkungsteuerpflicht erst dann, wenn und soweit Zuwendungen eines Mitglieds innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG) den allgemeinen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG von 20 000 EUR überschreiten. Unentgeltliche Mitgliederleistungen bis zu 2 000 EUR pro Jahr lösen daher keinesfalls Schenkungsteuer aus. § 18 Satz 1 ErbStG erhöht diesen Grenzwert für Personenvereinigungen, die nicht allein ihre Mitglieder fördern, auf 2 300 EUR pro Jahr.[2]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Der Begriff "Beiträge" beschränkt sich nicht nur auf Beiträge im vereinsrechtlichen Sinne.[4] Aus § 18 ErbStG folgt vielmehr im Umkehrschluss die Schenkungsteuerbarkeit aller freiwilligen außerordentlichen Leistungen der Vereinsmitglieder: Solche Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage nicht in der Vereins-/Verbandssatzung oder entsprechenden Mitgliederbeschlüssen haben und ohne konkrete, geldwerte, Gegenleistung erbracht werde...

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