A. Grundaussagen der Vorschrift
1. Normzweck
Rz. 1
Beim unentgeltlichen Übergang von im Ausland befindlichem Vermögen kann der Erwerb dieses Vermögens der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sowohl nach deutschem als auch nach ausländischem Steuerrecht unterliegen (s. § 2 ErbStG Rz. 130 ff.). Eine solche Doppelbesteuerung kann durch bilaterale oder unilaterale Maßnahmen vermieden bzw. abgemildert werden. Auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern bestehen bislang nur wenige internationale Abkommen (sog. Doppelbesteuerungsabkommen s. Übersicht in § 2 ErbStG Rz. 149). Jedes Jahr wird zu Beginn des Jahres vom BMF eine Liste mit den bestehenden DBA im BStBl. I veröffentlicht.
Rz. 2
Zu den Methoden Freistellung oder Anrechnung (s. § 2 ErbStG Rz. 154 ff.) Die meisten DBA sehen die Anrechnungsmethode vor. In diesem Fall gilt § 21 ErbStG entsprechend (s. Rz. 67).
Rz. 3
Soweit kein DBA eingreift (s. § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), vermeidet § 21 ErbStG eine Doppelbesteuerung im Rahmen seines Anwendungsbereichs durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer. § 21 ErbStG gilt unabhängig davon, ob der betreffende Staat eine entsprechende Milderung vorsieht.
Rz. 4
EU-Bürger haben derzeit keinen Anspruch, entsprechend einem DBA-Abkommen anderer EU-Staaten besteuert zu werden (s. auch Rz. 60 und § 2 ErbStG Rz. 18). Zum einen besteht keine Verpflichtung der Vertragsstaaten mehr zum Abschluss von DBA nach Art. 293 AEUV (ersatzlos gestrichen durch den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (s. auch § 2 ErbStG Rz. 152). Zum anderen sind laut EuGH die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen und so die Anrechnung der Erbschaftsteuer zu ermöglichen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Erben entrichtet wurde.
Rz. 5– 6
Einstweilen frei.
2. Grenzen der Regelung
Rz. 7
Durch § 21 ErbStG kann nicht erreicht werden, dass eine höhere ausländische Steuerbelastung – aufgrund beschränkter Steuerpflicht dort – zu einer Erstattung deutscher Erbschaftsteuer führt.
Rz. 8
Die trotz Anrechnung der ausländischen Steuer eintretende höhere Steuerbelastung beim Erwerb in- und ausländischen Vermögens (z.B. aufgrund unterschiedlicher Bewertungsvorschriften für Grundstücke §§ 31, 9 BewG einerseits und § 142 BewG andererseits) ist nicht gemeinschaftswidrig. Mit Urteil v. 12.2.2009 hat der EuGH entschieden, dass die Nichtzurechnung nach § 21 ErbStG nicht gegen Europarecht verstößt (s. auch Rz. 60). Deshalb hat das FG Köln mit Urteil vom 23.4.2009 entschieden, dass bei der Zusammenrechnung mehrerer ausländischer Erwerbe die ausländische Schenkungsteuer nur bis zur Höhe der inländischen Schenkungsteuer, die sich nach Abzug der auf die Vorerwerbe entfallenden Schenkungsteuer bezieht, angerechnet wird.
3. Abzug der ausländischen Steuer als Nachlassverbindlichkeit neben
Rz. 9
Ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt jedoch voraus, dass eine vom Erblasser herrührende Schuld vorliegt, d.h. dass sie noch in der Person des Erblassers entstanden ist. Hierunter fällt z.B. die kanadische "capital-gains-tax", die eine fiktive Veräußerung des Vermögens durch den Erblasser unmittelbar vor seinem Tod unterstellt (s. § 10 ErbStG Rz. 257).
Rz. 10
Die bisher streitige Frage, ob der Erbe die ausländische Erbschaftsteuer gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (Kosten zur Erlangung des Erwerbs) nachlassmindernd abziehen kann oder ob dem § 10 Abs. 8 ErbStG entgegensteht, hat der BFH mit Urteil vom 19.6.1013 entschieden (s. Rz. 60). Danach kann bei Fehlen eines DBA weder die ausländische Erbschaftsteuer angerechnet noch als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden. Zum einem stehe dem der Begriff des Auslandsvermögensbegriffs in § 21 Abs. 2 ErbStG entgegen, zum andern das Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 ErbStG (s.a. § 10 ErbStG Rz. 256).