A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift
I. Inhalt/Zweck der Vorschrift
Rz. 1
§ 4 ErbStG bezweckt, Erwerbe, die zwar tatsächlich von Todes wegen anfallen, zivilrechtlich aber keinen Erbanfall darstellen, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Ergänzungstatbestand wie einen Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 ErbStG zu erfassen. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering, weil die Gütergemeinschaft heutzutage im Rechtsalltag keine große Rolle mehr spielt. Erläuterungen in den ErbStR 2019 sind ebenso Fehlanzeige wie eine aktuelle finanzgerichtliche Rechtsprechung.
Rz. 2– 3
Einstweilen frei.
II. Zivilrechtliche Grundlagen
Rz. 4
Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist einer der vertraglichen Güterstände. Er ist in den §§ 1415 ff. BGB geregelt. Für Lebenspartner, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen sind, sind die Vorschriften des BGB über § 7 LPartG sinngemäß anwendbar.
Rz. 5
Das Wesen dieses Güterstandes besteht darin, dass vermögensrechtlich bis zu fünf Güter bestehen können. In das Gesamtgut bringen die Ehegatten bzw. Lebenspartner grundsätzlich ihr gesamtes vor Begründung der Gütergemeinschaft bestehendes Vermögen ein, § 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch das während der Gütergemeinschaft erworbene Vermögen fällt in das Gesamtgut, § 1416 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Gesamtgut ist Gesamthandsvermögen beider Ehegatten bzw. Lebenspartner, § 1419 BGB.
Rz. 6
Neben dem Gesamtgut können für jeden Ehegatten bzw. Lebenspartner jeweils ein Sondergut und ein Vorbehaltsgut bestehen. Während in das Sondergut (§ 1417 BGB) alle rechtsgeschäftlich nicht übertragbaren Gegenstände fallen, etwa nicht pfändbares Vermögen oder Anteile eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer Personengesellschaft, umfasst das Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) insbesondere diejenigen Gegenstände, die von dem jeweiligen Ehegatten bzw. Lebenspartner durch Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag hierzu erklärt worden sind oder die ihm mit der ausdrücklichen Bestimmung geschenkt oder von Todes wegen zugewendet wurden, dass sie in das Vorbehaltsgut fallen sollen. Sondergut und Vorbehaltsgut werden von jedem Ehegatten bzw. Lebenspartner selbständig und auf eigene Rechnung verwaltet (§ 1417 Abs. 3 und § 1418 Abs. 3 BGB).
Rz. 7
Der Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners führt grundsätzlich zur Beendigung des Güterstands der Gütergemeinschaft mit der Folge, dass sowohl der hälftige Anteil des verstorbenen Ehegatten bzw. Lebenspartners als auch sein Sondergut und sein Vorbehaltsgut nach den allgemeinen Vorschriften vererbt werden, § 1482 BGB.
Rz. 8
Um zu vermeiden, dass der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner den gemeinsamen Abkömmlingen ihren Anteil am Gesamtgut herausgeben muss und dieses nicht als Familienvermögen erhalten bleibt, können die Ehegatten bzw. Lebenspartner zu Lebzeiten durch Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und den gemeinsamen Abkömmlingen vereinbaren, § 1483 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das gilt jedoch nur bezüglich des Gesamtguts.
Rz. 9
Im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft fällt der Anteil des verstorbenen Ehegatten bzw. Lebenspartners am Gesamtgut nicht in den Nachlass, § 1483 Abs. 1 Satz 3 BGB, sondern geht im Wege einer Sonderrechtsnachfolge auf die gemeinsamen Abkömmlinge über, § 1483 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Abkömmlinge erwerben ihren Anteil am Gesamtgut kraft Güterrechts und nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, § 1485 Abs. 3 i.V.m. § 1416 Abs. 2 BGB. Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner hat rechtlich die Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, § 1422 ff. BGB. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben rechtlich die Stellung des anderen Ehegatten, § 1487 BGB.
Rz. 10
Verstirbt während der fortgesetzten Gütergemeinschaft ein Abkömmling, fällt auch sein Anteil an dem Gesamtgut nicht in dessen Nachlass, sondern wird von seinen anteilsberechtigten Abkömmlingen erworben, § 1490 BGB. Hat er keine Abkömmlinge, fällt sein Anteil nicht etwa dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner, sondern den übrigen Abkömmlingen nach dem verstorbenen Ehegatten bzw. Lebenspartner zu, § 1503 BGB. Erst wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, wächst der Anteil des letzten Abkömmlings dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner an, § 1490 Satz 3 BGB, der die Gütergemeinschaft allein bis zu seinem Tod fortführt, § 1494 BGB.