Schrifttum:
Gehm, Haftung für Steuerschulden, KStZ 2020, 161; Schmidt, Haftungsfalle Grundsteuer beim Immobilienerwerb – Persönliche und dingliche Haftung des Erwerbers, NWB 2020, 2822; Benne, Haftungsbescheid für rückständige Realsteuern, ZKF 2018, 202; Benne, Kommunaler Duldungsbescheid, ZKF 2018, 125; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 4. Aufl. 2017; Banzhaf, Die Grundsteuerabgrenzung im Grundstückskaufvertrag, ZfIR 2016, 433; Günther, Die Haftungstatbestände der Abgabenordnung, AO-StB 2015, 239, 267; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2014; Heintzen, Steuerliche Haftung und Duldung auf zivilrechtlicher Grundlage, DStZ 2010, 199; Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005.
A. Grundaussagen
I. Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
§ 11 GrStG regelt zwei gesonderte Haftungstatbestände, zum einen für den Nießbraucher (§ 11 Abs. 1 GrStG) und zum anderen für den Erwerber des Grundstücks (§ 11 Abs. 2 GrStG). Damit wird der Kreis der Gesamtschuldner für die Grundsteuer (§ 10 GrStG) um weitere Personen erweitert. Haftungsschuldner sind wie Steuerschuldner Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). § 11 GrStG begründet eine persönliche Haftung des Haftungsschuldners mit seinem Vermögen. § 12 GrStG regelt demgegenüber eine dingliche Haftung, die es dem Steuergläubiger ermöglicht, sich aus dem Grundstück zu befriedigen. Der Haftende darf auf Zahlung jedoch nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung (nur) in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass sie aussichtslos sein würde (§ 219 Satz 1 AO).
Rz. 2
Haftungsvorschriften dienen im Steuerrecht dazu, das steuerliche Schuldverhältnis auf möglichst viele Personen auszudehnen. Haftung bedeutet Einstehenmüssen für eine fremde Schuld. Deshalb ist die Formulierung des § 11 Abs. 1 Satz 1 GrStG "neben Steuerschuldner haften" irreführend. Steuerschuldner und Haftender schließen sich gegenseitig aus. Ist unklar, ob ein Steuertatbestand oder ein Haftungstatbestand erfüllt ist, kann der Steuergläubiger den Steuerpflichtigen daher nicht wahlweise als Schuldner oder Haftenden in Anspruch nehmen, obwohl § 33 Abs. 1 Satz 1 AO Steuerschuldner und Haftungsschuldner als Steuerpflichtige gleichstellt.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 3
§ 11 GrStG wurde durch das Grundsteuergesetz 1973 neu gefasst und geht zurück auf § 8 GrStG 1951. § 8 Ziff. 2 GrStG 1951 enthielt noch eine schon damals überholte Haftung des Pächters eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Auf diese Haftung wurde bei der Neuformulierung des Haftungstatbestands verzichtet, weil sie beim Inkrafttreten des GrStG 1973 in der Praxis kaum eine Rolle gespielt hat.
Rz. 4
§ 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG wurde mit Wirkung zum 1.1.1999 lediglich redaktionell neu gefasst und die Anknüpfung an die überholte Konkursordnung durch die an die neu eigeführte Insolvenzordnung ersetzt. Seither wurde § 11 GrStG nicht geändert, auch nicht im Zuge der Grundsteuerreform.
Rz. 5– 9
Einstweilen frei.
III. Abgrenzung zu anderen Haftungstatbeständen
Rz. 10
§ 11 GrStG begründet eine persönliche, § 12 GrStG eine dingliche Haftung. Neben diesen speziellen Vorschriften des Grundsteuergesetzes kann der Steuergläubiger Haftungsschuldner auch nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder aufgrund zivilrechtlicher Haftungsvorschriften in Anspruch nehmen. Dem Gegenstand nach unterscheidet die Abgabenordnung zwischen persönlicher und dinglicher Haftung. Persönliche Haftung bedeutet, dass der Haftungsschuldner die geschuldete Leistung selbst zu erbringen und die Vollstreckung in sein Vermögen zu dulden hat. Haftungstatbestände, die eine persönlichen Haftung begründen sind §§ 69–75 AO. Bei der dinglichen Haftung dienen Sachen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Rechte Dritter als Sicherheit für die auf ihnen ruhenden Steuern. Eine solche dingliche Sachhaftung regelt § 76 AO. Daneben gibt es Haftungsnormen wie §§ 74 und 75 AO die zwar eine persönliche Haftung begründen, bei denen der Haftungsschuldner jedoch nicht mit seinem gesamten Vermögen haftet, sondern die persönliche Haftung dem Umfang nach auf bestimmte ...