Schrifttum:
Schmidt, Haftungsfalle Grundsteuer beim Immobilienerwerb – Persönliche und dingliche Haftung des Erwerbers, NWB 2020, 2822; Benne, Kommunaler Duldungsbescheid, ZKF 2018, 125; Benne, Haftungsbescheid für rückständige Realsteuern, ZKF 2018, 202-205; Hartung, Grundsteuer und weitere öffentliche Grundstückslasten in der Zwangsverwaltung, Rpfleger 2013, 661; Ritzer, Dingliche Haftung des Grundbesitzes – Haftung des Grundbesitzeigentümers für die Grundsteuer, NWB Fach 11, 749; Pump/Leibner, Der Duldungsbescheid als Alternative zum Haftungsbescheid, AO-StB 2005, 346.
A. Grundaussagen
I. Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
Neben der Inanspruchnahme des Steuerschuldners (§ 10 GrStG) und der persönlichen Haftung der Haftungsschuldner (§ 11 GrStG) soll § 12 GrStG das Steueraufkommen der Gemeinde aus der Grundsteuer sichern. Die öffentliche Last begründet für Gemeinde das Recht auf Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand. Gleichzeitig verpflichtet sie den Grundstückseigentümer die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Der Grundstückseigentümer muss nicht zwingend mit dem Steuerschuldner nach § 10 GrStG oder dem Haftungsschuldner nach § 11 GrStG identisch sein. Anderenfalls würde § 12 GrStG ins Leere gehen, weil die Vollstreckung in das Eigentum des persönlichen Schuldners ohnehin möglich ist. Daher kommt § 12 GrStG gerade dann zum Tragen, wenn der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner der Abgabe ist oder die Forderung bei dem persönlichen Schuldner uneinbringlich ist und eine persönliche Haftung Dritter nicht in Betracht kommt.
Rz. 2
In der Praxis bildet die dingliche Haftung vor allem ein Druckmittel, die Grundsteuer zur Abwendung der Vollstreckung zu zahlen. Zwangsvollstreckungen des Grundstücks wegen rückständiger Grundsteuern dürften eher selten sein. Praktisch bedeutsam ist die dingliche Haftung aber auch in den Fällen, in denen über das Vermögen des Steuerschuldners und Grundstückseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesen Fällen besteht ein Anspruch der Gemeinde auf abgesonderte Befriedigung nach § 49 InsO wegen ihrer zur Insolvenztabelle angemeldeten Grundsteuerschulden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners steht der Geltendmachung des Duldungsanspruchs gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht entgegen. Zur Geltendmachung der Grundsteuer im Insolvenzverfahren s. § 11 GrStG Rz. 13.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 3
§ 12 GrStG ist seit 1973 unverändert. Die Vorschrift geht auf § 9 GrStG 1951 zurück.
Rz. 4– 9
Einstweilen frei.
B. Dingliche Haftung
I. Öffentliche Grundstückslast
Rz. 10
Öffentliche Grundstückslasten sind dingliche Sicherungsrechte für öffentliche Angaben. Sie entstehen kraft Gesetzes oder kraft einer auf Gesetz beruhenden Satzung. Ein solches Gesetz ist § 12 GrStG, der ausdrücklich bestimmt, dass die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Steuergegenstand, also dem Grundstück, für das die Grundsteuer festgesetzt wird, beruht. Teilt der Eigentümer sein Gesamtgrundstück in mehrere Teilgrundstücke auf, wandelt sich die öffentliche Last von selbst in eine "öffentliche Gesamtlast" entsprechend einer Gesamthypothek i.S. § 1132 BGB. Die Gemeinde kann sich dann aus jedem der Grundstücke ganz oder zum Teil befriedigen (§ 1132 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dasselbe gilt, wenn die öffentliche Last von vornherein auf einer wirtschaftlichen Einheit ruht, die aus mehreren rechtlich selbständigen Grundstücken besteht.
Rz. 11
Neben der Grundsteuer gibt es noch weitere öffentlichen Grundstückslasten, wie z.B. Erschließungsbeiträge (§ 134 Abs. 2 BauGB), Beiträge nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder (z.B. § 8 Abs. 9 KAG NRW), Beiträge zur Deckung des kommunalen Investitionsaufwandes (z.B. Art. 5 BayKAG), Beiträge zu Wassergenossenschaften, zu Wasser- und Bodenverbänden etc.
II. Duldungspflicht des Grundstückseigentümers
Rz. 12
§ 77 Abs. 2 Satz 1 AO begründet in Verbindung mit § 12 GrStG eine Duldungspflicht des Eigentümers des Grundstücks für die Grundsteuer. N...