Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Schrifttum:
Bayerischer Staatsminister der Finanzen und Minister der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz (Hrsg.), Bericht an die Finanzministerkonferenz, Reform der Grundsteuer, München und Mainz 2004; Brümmerhoff/Büttner, Finanzwissenschaft, 12. Aufl., Berlin/Boston 2018; Claus/Nehls/Scheffler, Grundsteuern in der Europäischen Union, IFSt-Schrift Nr. 509, Berlin 2016; Creifelds, Rechtswörterbuch, hrsg. v. Klaus Weber, 23. Aufl. München 2019; Hellmann, Die Besteuerung des privaten Grundeigentums, Diss. Münster, 2003, 105; Finanzministerium Thüringen (Hrsg.), Gebäudewertunabhängiges Kombinationsmodell, Erfurt 2011; Hellmann, Die Besteuerung des privaten Grundeigentums, Diss. Münster, 2003; Homburg, Allgemeine Steuerlehre, 7. Aufl., München 2015; Horschitz u.a., Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsrecht, 19. Aufl., Stuttgart 2018; Junkernheinrich u.a. (Hrsg.), Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2017; Scheffler/Hey, Aktuelle Fragen der Grundsteuerreform: Wirkungen und Gesetzgebungskompetenz, IFSt-Schrift Nr. 530, Berlin 2019; Scheffler/Roith, Leitlinien für eine Reform der Grundsteuer, IFSt-Schrift, Nr. 526, Berlin 2018; Schmehl, Kritische Bestandsaufnahme der Grundsteuer, in Wieland (Hrsg.), Kommunalsteuern und -abgaben, DStJG Band 35, Köln 2012, 249; Schmidt, Gesetzgebungskompetenz zur Neuregelung der Grundsteuer, NVwZ 2019, 103; Steinberg, Grundsteuer, in Handwörterbuch des Steuerrechts, Erster Band, 2. Aufl., München 1981; Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., Köln 2018; Wissenschaftlicher Beirat beim BMF (Hrsg.), Reform der Grundsteuer, Berlin 2010; Zimmermann/Döring, Kommunalfinanzen, Eine Einführung in die finanzwissenschaftliche Analyse der kommunalen Finanzwirtschaft, 4. Aufl., Berlin 2019.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsgegenstand und -zweck
Rz. 1
§ 2 GrStG bestimmt mit dem inländischen Grundbesitz den Steuergegenstand der Grundsteuer. Während § 1 GrStG regelt, ob von der hebeberechtigten Gemeinde von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz überhaupt Grundsteuer erhoben wird, legt § 2 GrStG den Steuertatbestand fest. Das Steuerobjekt der Grundsteuer erfasst dasjenige Steuergut, das der Gesetzgeber als besteuerungswürdig erkannt und normiert hat. Die Anknüpfung an den Grundbesitz kommt bereits in § 1 GrStG zum Ausdruck. Steuerobjekt ist der inländische, d.h. der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland belegene Grundbesitz. Das ist aus ökonomischer Sicht ein Produktionsfaktor, der nach seiner Menge und nach seiner örtlichen Lage unveränderlich ist, was Besonderheiten einer darauf gerichteten Besteuerung und ihrer Wirkungen ausmacht. Die Grundsteuer ist somit eine spezifische Vermögensteuer, die sich auf eine bestimmte Vermögenskomponente bezieht. Das Steuerobjekt der Grundsteuer knüpft an die mögliche oder tatsächliche produktive Nutzung des Grundbesitzes an.
Rz. 2
§ 2 GrStG bezeichnet die einzelnen Formen des Grundbesitzes. Der Begriff ist juristisch unscharf und dem allgemeinen Sprachgebrauch entlehnt. Er findet sich erstmals in § 2 GrStG v. 1.12.1936. Das Grundsteuergesetz knüpft an das Bewertungsgesetz an, indem die Definition für inländischen Grundbesitz aus § 19 Abs. 1 BewG übernommen wird. Grundbesitz ist der Oberbegriff für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke. Dazu gehören auch die jeweiligen Betriebsgrundstücke.
Rz. 3
Aus dem Objektsteuercharakter folgt, dass persönliche Verhältnisse des Eigentümers des Grundbesitzes unbeachtlich sind. Der Steuertatbestand enthält deshalb keine subjektiven Elemente. Daher verstößt es nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, dass es für kinderreiche Familien keine Grundsteuervergünstigungen gibt. Die Möglichkeit einer Beschränkung der Grundsteuer auf Grundstücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken dienen, wurde vom Gesetzgeber auch bei der Grundsteuerreform 2019 nicht in die Waagschale gelegt, obwohl die mit nur 3 % des Aufkommens sehr geringe Bruttoergiebigkeit dies nahelegen würde. Die Erhebungskosten sind dabei noch nicht berücksichtigt. 2004 hatten Bayern und Rheinland-Pfalz im Auftrag der Finanzministerkonferenz ein Reformmodell (Nomenklaturvorschlag) vorgelegt, das einen Wegfall der Grundsteuer A vorsah.
Rz. 4
In der EU werden noch unter Berücksichtigung des Vereinigten Königreichs 56 unterschiedlich ausgestaltete Grundsteuerarten erhoben, die regelmäßig eine verkaufswertbezogene Bemessungsgrundlage aufweisen. Malta ist der einzige Mitgliedstaat der EU, der keine Grundsteuer erhebt. 14 Grundsteuerarten beschränken sich auf die Erfassung des Grund und Bodens. Mehrere Grundsteuersysteme in der EU klammern land- und forstwirtschaftliche Nutzungen von der Grundsteuer aus (Dänemark, Irland, Niederlande, Finnland, Vereinigtes Königreich). Die unterschiedliche Ausgestaltung der Grundsteuerarten in der EU schlägt sich in einem Aufkommen nieder, das mit durchschnittlich 4,2 % des Gesamtsteueraufkommens deutlich höher als das Aufkommen in Deutschland liegt.
Rz. 5
Steuergegensta...