Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsgegenstand
Rz. 1
Mit Art. 1 GrStRefG wurde mit § 38 GrStG eine Rechtsgrundlage eingeführt, die das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen. Bis einschließlich 2024 enthielt § 38 GrStG eine Regelung für die Anwendung des Gesetzes. Diese finden sich nunmehr in § 37 GrStG. Zu Einzelheiten siehe dort. Auf eine Kommentierung des § 38 GrStG in der bis einschließlich 2024 geltenden Fassung wird mangels Bedeutung verzichtet.
Rz. 2
Der Wortlaut der vergleichbaren Ermächtigungsgrundlage in § 264 BewG weicht von der im Grundsteuergesetz verwendeten Fassung ab. Während § 38 GrStG das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen, ermächtigt § 264 BewG das Bundesministerium der Finanzen den Wortlaut des Bewertungsgesetzes und der zum Bewertungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen. Die ursprünglich im Bewertungsgesetz vorgesehene Ermächtigungsgrundlage umfasste darüber hinaus noch die Möglichkeit, bei einer derartigen Bekanntmachung Unstimmigkeiten des Wortlauts des Bewertungsgesetzes zu beseitigen.
Rz. 3
Demgegenüber umfasst § 38 GrStG lediglich die Ermächtigung zur Bekanntmachung des Wortlauts. Diese Fassung ist zu begrüßen. Denn die umfassenderen Ermächtigungsgrundlagen sind in der Praxis ohnehin allenfalls auf sprachliche Unzulänglichkeiten beschränkt gewesen sein. Regelmäßig werden selbst nur redaktionelle Änderungen innerhalb eines Änderungsgesetzes realisiert.
Rz. 4
Dennoch wäre es wünschenswert gewesen, das Bundesministerium der Finanzen zumindest zu ermächtigen, das Grundsteuergesetz einheitlich an die aktuelle Rechtschreibung anzupassen, um den derzeit bestehenden Schönheitsfehler auch ohne ein eigenes Änderungsgesetz zu beseitigen.
Rz. 5– 6
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 7
Die derzeit geltende Fassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 wurde durch folgende Gesetze geändert:
- 1. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
- 2. Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands und der Vereinbarung vom 18. September 1990
- 3. Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz)
- 4. Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz)
- 5. Gesetz zur Bewertung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes beim Zugewinnausgleich
- 6. Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
- 7. Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze
- 8. Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999)
- 9. Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz)
- 10. Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
- 11. Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften
- 12. Jahressteuergesetz 2009
- 13. Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)
- 14. Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung