A. Grundsatzaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 9 GrStG enthält die Regelungen zum Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer sowie zur Entstehung der Steuer. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 9 GrStG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[4] nicht geändert worden; er gilt in seiner bisherigen Fassung auch ab dem 1.1.2025 fort. § 9 GrStG gehört systematisch zu Abschnitt I des GrStG, der die Vorschriften über die Steuerpflicht umfasst.

 

Rz. 3– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[2] Grundsteuergesetz – GrStG – v. 7.8.1973, BGBl. I 1973, 965.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[4] Grundsteuerreformgesetz – GrStRefG – v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020

II. Verwaltungsanweisungen

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Da die Vorschrift des § 9 GrStG im Rahmen der Grundsteuerreform unverändert geblieben ist, haben die Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978[2] weiterhin Bestand. Eine mögliche Anpassung der vorbezeichneten Verwaltungsanweisungen im Rahmen der noch ausstehenden Grundsteuerrichtlinien zur Grundsteuerreform bleibt abzuwarten. Es wird damit gerechnet, dass diese frühestens Ende 2020 / Anfang 2021 bekannt gegeben werden.

 

Rz. 6– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[2] Grundsteuer-Richtlinien 1978 – GrStR 1978 v. 9.12.1978, BStBl. I 1978, 553.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020

III. Hintergrund der geänderten gesetzlichen Regelung

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Wertverzerrungen und damit zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen gekommen sei. Da es für diese Ungleichbehandlung keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe gibt, ist Art. 3 Abs. 1 GG zumindest seit Beginn des Jahres 2002 verletzt worden. Zugleich hat das BVerfG eine großzügige Fortgeltungsklausel zur Einheitsbewertung in seine Entscheidung aufgenommen. Danach dürfen die verfassungswidrigen Regelungen zunächst weiterhin angewendet werden. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung des Grundvermögens zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber mit dem Gesetzespaket zur Grundsteuerreform – bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes[3], des eigentlichen Grundsteuer-Reformgesetzes[4] und des Gesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C")[5] nachgekommen. Einzelheiten zur Grundsteuerreform vgl. Einf. BewG Rz. 363 ff.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die neuen Grundsteuerwerte sind nach § 266 Abs. 1 BewG erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 zu ermitteln. Die erste Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge findet gemäß § 36 GrStG aber erst auf den 1.1.2025 statt (Hauptveranlagung 2025).

 

Rz. 10– 13

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[3] Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, BGBl. I 2019, 1546.
[4] Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[5] Gesetz zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") v. 30.11.2019, BGBl. I 2019, 1875.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020

B. Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer (Abs. 1)

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Grundsteuer wird gemäß § 9 Abs. 1 GrStG nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt, d.h. für die Höhe und die Festsetzung der Grundsteuer wird allein auf die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres abgestellt (Stichtagsprinzip). Änderungen während eines Kalenderjahrs können sich erst für die Grundsteuer des folgenden Kalenderjahrs auswirken.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Der vorbezeichnete Beginn des Kalenderjahres stellt den Veranlagungszeitpunkt dar. Die Grundsteuer wird somit nach den Verhältnissen vom Veranlagungszeitpunkt festgesetzt. Der Veranlagungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, auf den eine Haupt-, Neu oder Nachveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach den §§ 1618 GrStG durchgeführt wird.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Die Verhältnisse vom Veranlagungszeitpunkt sind z.B. für die Gewährung von Steuerbefreiungen und damit auch für den Umfang der Steuerpflicht entscheidend. Bedeutung können sie auch für die Anwendung der maßgebenden Steuermesszahl haben, sofern diese zwischen den Vermögensarten, den unbebauten und bebauten oder den Grundstücksarten der bebauten Grundstücke differenziert. In der aktuellen Gesetzesfassung der Grundsteuerreform sind lediglich unterschiedliche Steuermesszahlen für Betriebe der Land- und Forst...

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