OFD Nürnberg, Verfügung v. 17.8.2000, S 2244 - 39/St 31

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat mit Erlass vom 3.8.2000, 31 – S 2244 – 42/11 – 36 615) zur Anwendung der erweiterten Verlustberücksichtigungsmöglichkeiten des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 gegenüber der für die VZ 1996 – 1998 geltenden Fassung der Vorschrift Folgendes mitgeteilt:

„Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BStBl 1999 I

S. 304) ist der mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BStBl 1995 I S. 438) eingeführte § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG neu gefasst worden. Die Neufassung wurde im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers des Jahressteuergesetzes 1996 treffsicherer formuliert. In bestimmten Fällen, in denen künstliche oder missbräuchliche Gestaltungen nicht vorlagen, konnte es nach dem Wortlaut des ursprünglichen Gesetzestextes gleichwohl zum Ausschluss der Verlustberücksichtigung kommen. Nunmehr beschränkt die Neufassung das Abzugsverbot auf die eigentlichen Missbrauchsfälle und geht von der grundsätzlichen Abziehbarkeit von Verlusten aus. § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31.12.1998 anzuwenden § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002). Um eine verfassungskonforme Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG sicherzustellen, ist vorgesehen, eine gesetzliche Anwendungsregelung zu schaffen, nach der die Neuregelung bereits für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 angewandt werden soll.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder nehme ich zur Frage der Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BStBl 1999 I S. 304) für Veranlagungszeiträume vor 1999 wie folgt Stellung:

Im Vorgriff auf die vorgesehene gesetzliche Änderung ist § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 bereits auf noch nicht bestandskräftig veranlagte Fälle der Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 anzuwenden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu bereits bestandskräftig nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 abgeschlossenen Fällen ergibt sich hierdurch nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Eintritt der Bestandskraft als sachlichen Differenzierungsgrund anerkannt (vgl. BVerfGE 7 S. 129 [153]).

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 3.8.2000, IV C 2 – S 2244 – 35/00, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.”

Die vorstehende Auffassung hat auch Bedeutung für die Frage der Anwendbarkeit der §§ 7 Satz 2 i.V.m. 5 Abs. 2 Satz 2 UmwStG beim Vermögensübergang von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person. Soweit sich dort in noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen (ausnahmsweise) ergeben sollte, dass die rückwirkende Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu einer für den Steuerpflichtigen – im Vergleich zur Ermittlung der Einkünfte nach § 7 Satz 1 UmwStG – ungünstigen Einlagefiktion führen würde, bestehen keine Bedenken, insoweit auch weiterhin nach der bisherigen Fassung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG zu verfahren. In den übrigen Fällen, in denen die rückwirkende Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 zur (erstmaligen) Einbeziehung eines Gesellschafters in die Ermittlung eines Übernahmegewinns oder -verlustes im Rahmen einer noch nicht bestandskräftig veranlagten gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung führt, kann eine eventuell bereits bestandskräftig durchgeführte Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters in Bezug auf die dort nach § 7 UmwStG angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 174 AO geändert werden.

Soweit Rechtsbehelfe bisher im Hinblick auf die beim BFH (Revisionsverfahren VIII R 78/98 und VIII R 38/99) oder beim BVerfG (Normenkontrollantrag 2 BvL 7/99) anhängigen Verfahren geruht haben, bitte ich deren Bearbeitung auf der Grundlage des Erlasses des FinMin Bayern vom 3.8.2000 wieder aufzunehmen.

Der Erlass des FinMin Bayern vom 3.8.2000 wird in die Einkommensteuer-Kartei aufgenommen.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2 Satz 4

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