Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2056) enthält Maßnahmen im Verhältnis zu sog. nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten, die auf der sog. EU-Blacklist geführt werden (umgesetzt entsprechend in der Steueroasen-Abwehrverordnung – StAbwV). Die sog. Blacklist wird regelmäßig aktualisiert (vgl. Kapitel Rückblick Tz. 2.6.4).

Die Maßnahmen betreffen dabei:

  • Nichtabzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und Werbungskosten (§ 8 StAbwG),
  • Verschärfte Hinzurechnung (§ 9 StAbwG),
  • Quellensteuermaßnahmen (§ 10 StAbwG),
  • Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen (§ 11 StAbwG).

Die jeweilige zeitliche Anwendung der einzelnen (auf direkte Steuern beschränkten) Maßnahmen ist dabei gestuft. So finden die Abwehrmaßnahmen nach §§ 9 und 10 StAbwG ab dem Beginn des Folgejahres des Inkrafttretens der StAbwV Anwendung, die das betreffende nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet erstmalig nennt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StAbwG). Die Maßnahmen des § 8 StAbwG finden mit Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet erstmals ab dem Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten derjenigen Fassung der StAbwV Anwendung, die das nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet erstmalig (wieder) aufführt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 StAbwG). Die Maßnahmen des § 11 StAbwG finden mit Bezug auf ein bestimmtes Steuerhoheitsgebiet erstmals ab dem Beginn des dritten Jahres nach Inkrafttreten derjenigen Fassung der StAbwV Anwendung, die das nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet erstmalig (wieder) aufführt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 StAbwG).

Am 30.11.2023 veröffentlichte das BMF seinen Entwurf eines BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen zum StAbwG. Dabei äußert es sich u.a. zu den Begriffen "Geschäftsbeziehungen" oder "Beteiligungsverhältnisse" als betroffene Geschäftsvorfälle (§ 7 StAbwG), an die Abwehrmaßnahmen des StAbwG knüpfen. Ebenfalls äußert sich der Entwurf u.a. zum Umfang der betroffenen Maßnahmen. So ordnet der Entwurf für Zwecke des Verbots des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs nach § 8 StAbwG Absetzungen für Abnutzung als laufende Aufwendungen ein, die damit grundsätzlich vom Abzugsverbot erfasst werden. Für den Bereich der Quellensteuermaßnahmen (§ 10 StAbwG) enthält der Entwurf u.a. Ausführungen zur Abgrenzung des i.S. der Nr. 4 betroffenen Warenhandels. Laut Entwurf gehören Produktionstätigkeiten und Rohstoffgewinnung grundsätzlich nicht unter Nr. 4.

Für den Bereich der Reisebranche erläutert ein Beispiel, wann und in welchem Umfang Reiseveranstalter, die Reisen in ein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet anbieten, den Quellensteuermaßnahmen nach dem StAbwG unterliegen. Dabei grenzt der Entwurf reine nicht der Quellensteuer unterliegende Nutzungsüberlassungen (z.B. Hotelzimmer, Mietwagen) von damit zusammenhängenden Dienstleistungen (z.B. Verpflegung) ab, die grundsätzlich den Quellensteuermaßnahmen unterliegen.

 
Hinweis

Das BMF hat den Verbänden die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 9.1.2024 zum Entwurf Stellung zu nehmen. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich im Vergleich zum Entwurf noch Änderungen ergeben.

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