Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Eine Nutzungsüberlassung i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nur die Überlassung zur Nutzung, nicht die endgültige Rechteüberlassung.
Sachverhalt
Streitig war, ob die Steuerpflichtige, eine Produktionsgesellschaft für Nachrichten und Magazinformate einer Fernsehgesellschaft, zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Zahlungen an einen in Australien ansässigen Journalisten für geliefertes Rohmaterial im Fall eines "total buy out" verpflichtet ist.
Der in Australien wohnhafte Journalist verpflichtete sich als freier Produzent gegenüber der Steuerpflichtigen, ihr angefertigte Produktionen, Reportschalten und Reporterleistungen für Programme der Fernsehgesellschaft nach Absprache anzubieten. Die Steuerpflichtige verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer einmaligen pauschalen, nach erfolgter Erstausstrahlung fälligen Vergütung zur Abgeltung aller vertraglichen Leistungen sowie der Rechteübertragung im Sinne eines "total buy out" für die produzierten und abgelieferten Beiträge, Bild- und Tonmaterialien sowie Recherche- und Reporterleistungen. Der Journalist verpflichtete sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung des vertragsgegenständlichen Vorhabens bei ihm entstandene und entstehende bzw. von ihm bereits erworbene und noch zu erwerbende urheberrechtliche Nutzungs- und Leistungsschutz- sowie sonstige Rechte inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt auf die Steuerpflichtige zu übertragen.
Gegen eine von ihr vorgenommene Anmeldung von Steuern, die im Wege des Steuerabzugs erhoben worden waren, legte die Steuerpflichtige Einspruch ein mit der Begründung, für die Vergütung sei kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG durchzuführen. Die zwischen ihr und dem Journalisten vereinbarte zeitlich unbefristete Überlassung von Nutzungsrechten an den genannten Werken sei unter Beachtung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 39 AO wie ein Verkauf der Rechte zu sehen. Es liege keine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung und damit kein Anwendungsfall des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vor.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht die Klage ab und entschied, dass die Steuerpflichtige gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 EStDV als Vergütungsschuldnerin dazu verpflichtet war, den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers (des Journalisten) vorzunehmen und bei dem Finanzamt anzumelden.
Der in Australien wohnhafte Journalist war aufgrund seiner inländischen Einkünfte (im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG) beschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG. Denn die der Steuerpflichtigen gelieferten Beiträge werden bzw. wurden im Inland verwertet. Die Einkünfte stammen auch aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten. Eine nicht unter die Norm des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG fallende Rechtsveräußerung lag dagegen nicht vor. Im Streitfall ging das Finanzgericht von einer Nutzungsüberlassung und nicht von einer endgültigen Rechteüberlassung im Sinne eines Rechtskaufs an dem urheberrechtlich geschützten Werk aus. Unter Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse kam es zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige zwar durchaus eine sehr starke wirtschaftliche Position im Hinblick auf das urheberrechtlich geschützte Werk zustand, dies aber insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Besonderheiten des Urheberrechts nicht ausreicht, um den Inhaber des Stammrechts dauerhaft wirtschaftlich aus seiner Rechtsposition zu verdrängen.
Hinweis
Für die Frage des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist es unerheblich, ob das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland auch nach dem DBA mit Australien zugewiesen wird. Denn nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer ungeachtet der §§ 43b und 50g EStG sowie eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden, wenn Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen, nach den §§ 43b, 50g oder nach dem Abkommen nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 28.09.2016, 3 K 2206/13