BMF, Schreiben v. 13.4.1992, IV B 6 - S 2000 - 33/92/IV A 5 - S 0019 - 12/92, BStBl I 1992, 271
Bezug: Erörterung in den Sitzungen AO I/92 zu TOP 32 und LSt II a/92 zu TOP 12 a
Durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297, BStBl I S. 146) wurden u. a.
(1) - mit Wirkung ab 1. Januar 1992 der Kinderfreibetrag von 3 024 DM auf 4 104 DM erhöht,
(2) - mit Wirkung ab 1. Januar 1992 die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von Kindern eingeführt (EStG § 3 Nr. 33 EStG),
(3) - die steuerliche Förderung des Wohneigentums verbessert,
(4) - mit Wirkung ab Ausgleichsjahr/Veranlagungszeitraum 1991 der Lohnsteuer-Jahresausgleich nach EStG § 42 EStG durch die Antragsveranlagung nach EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ersetzt und
(5) - mit Wirkung ab 1993 ein vereinfachtes Verfahren für die Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge und der Kinderzahl sowie eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte eingeführt. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
1. Erhöhung des Kinderfreibetrags
1.1 Die rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrags führt regelmäßig dazu, daß die bisher erhobene Lohnsteuer zu hoch ist. Der Arbeitgeber ist daher nach EStG § 41 c EStG berechtigt, den Unterschiedsbetrag bei der nächstfolgenden Lohnzahlung zu erstatten. Aus steuerlicher Sicht ist der Arbeitgeber lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, wegen des erhöhten Kinderfreibetrags die Lohnsteuer für die abgelaufenen Monate neu zu berechnen. Aus Gründen der Verfahrenserleichterung und im Interesse der Arbeitnehmer ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber anstelle der Neuberechnung die bisher nicht berücksichtigten Erhöhungsbeträge (monatlich 90 bzw. 45 DM je Kinderfreibetrag) bei der nächsten Lohnzahlung von der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer abzieht.
1.2 Bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ist die rückwirkende Erhöhung des Betrages nach EStG § 33 a Abs. 1 EStG für ein Kind durch eine Änderung der Bescheinigung nach EStG § 39 d Abs. 2 EStG zu berücksichtigen. Wenn sich die Änderung der Bescheinigung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr auswirken kann, kann der Arbeitnehmer nach AO § 37 Abs. 2 AO die Erstattung der bisher zuviel einbehaltenen Lohnsteuer beim Finanzamt beantragen.
2. Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (EStG § 3 Nr. 33 EStG)
2.1 Die Steuerfreiheit nach EStG § 3 Nr. 33 EStG beschränkt sich auf Arbeitgeberleistungen, die zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen bestimmt sind. Dabei muß es sich um Leistungen handeln, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
2.2 Es ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muß gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Die alleinige Betreuung z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige genügt nicht. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei. Das gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.
2.3 Begünstigt sind nur Leistungen für Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Dies sind Kinder, die
- das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie werden vorzeitig eingeschult, oder
- im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bis zum 30. Juni vollendet haben, bis zum 31. Juli dieses Jahres.
Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.
2.4 Sachleistungen an den Arbeitnehmer, die über den nach EStG § 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Bereich hinausgehen, sind regelmäßig mit dem Wert nach EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
3. Steuerliche Förderung des Wohneigentums im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ab 1992
3.1 Degressive Ausgestaltung der Steuerbegünstigung nach EStG § 10 e EStG
Die Abzugsbeträge wurden für die ersten 4 Jahre von bisher 5 v. H. (höchstens 16 500 DM jährlich) auf 6 v. H. (höchstens 19 800 DM jährlich) angehoben. Dies gilt erstmals bei Objekten, für die der Steuerpflichtige
- nach dem 30. September 1991 einen Bauantrag gestellt hat oder
- nach dem 30. September 1991 mit der Herstellung begonnen hat oder
- in Erwerbsfällen nach d...