OFD Erfurt, Verfügung v. 15.4.1999, S 0317 A - 01 - St 231

Durch das Steueränderungsgesetz 1998 vom 19.12.1998 (BGBl 1998 I S. 3816; BStBl 1999 I S. 117) wurde u.a. die Vorschrift § 147 Abs. 3 AO neu gefaßt.

Gleichzeitig wurde das Einführungsgesetz zur AO zu den Aufbewahrungsfristen ergänzt (Artikel 97, § 19 a).

Mit der Änderung des § 147 Abs. 3 AO wurden die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von sechs auf zehn Jahre verlängert.

Buchungsbelege sind alle Unterlagen über einzelne Geschäftsvorfälle, u.a. Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen, Warenbestandsaufnahmen, Bankauszüge, Betriebskostenrechnungen, Bewertungsunterlagen, Buchungsanweisungen, Gehaltslisten, Kassenberichte und Portokassenbücher, vgl. Tipke/Kruse, § 147 AO, Tz. 6.

Die Änderungen sind ab dem 24.12.1998 in Kraft getreten.

 

Normenkette

AO § 147 Abs. 3

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