OFD Hannover, Verfügung v. 8.12.2005, S 2725 - 20 - StO 241

Bezug: OFD Hannover 16.11.2005, S 2900 – 54 – StO 251/253/O 2200 – 361 – StH 214

Die Satzungen steuerbefreiter Berufsverbände weisen nicht selten das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes als Satzungszweck aus. Insbesondere gewähren Berufsverbände ihren Mitgliedern satzungsmäßig Rechtsschutz und Rechtsberatung als besonderen wirtschaftlichen Vorteil.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn auch die wirtschaftliche Tätigkeit in der Satzung ausgewiesen ist. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG ist nicht zu entnehmen, dass eine in der Satzung genannte wirtschaftliche Tätigkeit schädlich für die Steuerbefreiung des Berufsverbandes ist.

In den Fällen, in denen der Rechtsschutz und die Rechtsberatung des Berufsverbandes lediglich eine Nebentätigkeit von untergeordneter Bedeutung darstellt und dem Verband nicht das Gepräge gibt, ist aus Vereinfachungsgründen das steuerliche Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes „Rechtsschutz, Rechtsberatung” pauschal mit 0 EUR anzusetzen.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge