OFD Hannover, Verfügung v. 6.6.2002, S 2725 - 32 - StH 233/S 2725 - 20 - StO 214

Die Satzungen steuerbefreiter Berufsverbände weisen nicht selten das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als Satzungszweck aus. Insbesondere gewähren die Berufsverbände ihren Mitgliedern satzungsmäßig Rechtsschutz und Rechtsberatung als besonderen wirtschaftlichen Vorteil.

In der Frage, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in der Satzung des Berufsverbandes (neben dessen anderen Zwecken) aufgeführt werden kann, wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:

In Abkehr von der bisherigen Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn auch die wirtschaftliche Tätigkeit in der Satzung ausgewiesen ist; § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG ist nicht zu entnehmen, dass eine in der Satzung genannte wirtschaftliche Tätigkeit schädlich für die Steuerbefreiung des Berufsverbandes ist.

Aus Vereinfachungsgründen ist das steuerliche Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Rechtsberatung” pauschal mit 0 Euro anzusetzen.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5

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