Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Erbschaft- und Schenkungsteuer vom .......... Steuerbefreiung des Familienheims bei Einbringung in eine GbR der Ehegatten |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Ehefrau des Steuerpflichtigen wurde Alleineigentümerin des Grundstücks, auf dem sich das von beiden zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnhaus befindet, indem sie am xx.xx.xxxx den Anteil von x/x an diesem Grundstück von X erwarb. Mit dem bereits von ihr gehaltenen Anteil von x/x an dem Grundstück begründete sie somit Alleineigentum. Mit notarieller Urkunde unter gleichem Datum vereinbarte die Ehefrau mit dem Steuerpflichtigen die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit paritätischer Beteiligung, in deren Gesellschaftsvermögen die Ehefrau das Grundstück einbrachte.
Infolge der Einbringung des Grundstücks in die von beiden gehaltenen GbR ist der hälftige Anteil des bebauten Grundstücks auf den Steuerpflichtigen übergegangen. Da dieser Grundbesitz jedoch von beiden weiterhin als Familienheim genutzt wird, ist dieser Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG steuerbefreit.
Dem steht nicht entgegen, dass die GbR zivilrechtlich Empfängerin des Schenkungsgegenstands des bebauten Grundstücks ist. Denn in schenkungsteuerlicher Hinsicht ist nicht die GbR selbst, sondern sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter als bereichert anzusehen (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 14.9.1994, II R 95/92, BStBl 1995 II S. 81). Der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG unterliegt auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Grundstück im Rahmen der GbR, sofern die Voraussetzungen der Nutzung als Familienheim durch die Ehegatten als Gesellschafter erfüllt werden, was hier der Fall ist.
Vgl. FG München, Urteil v. 21.6.2023, 4 K 1639/21.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, die Steuer in Höhe von 0 EUR festzusetzen, da der Erwerb steuerfrei zu stellen ist.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 18/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen