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Steuerbefreiung einer Zweckzuwendung

Karl Rainer Kilches
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Leitsatz

1. Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten Zwecks verbunden, durch die die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird, liegen zwei formal zu trennende steuerbare Vorgänge vor, nämlich zum einen ein Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 und zum anderen eine Zweckzuwendung gem. § 8 des Gesetzes.

2. Eine Zuwendung kann auch dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 in der bis 1992 geltenden Fassung befreit sein, wenn nicht ein zugewendeter Vermögensstamm, sondern nur dessen Erträgnisse zu begünstigten Zwecken verwendet werden sollen.

3. Einer Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift steht es auch nicht entgegen, wenn die Erträgnisse aus dem zugewendeten Vermögensstamm nicht in vollem Umfang zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, sondern in Höhe von 20 % der Verstärkung des Kapitalstammes dienen sollen.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 i.d.F. bis zum StÄndG 1992 , § 8 ErbStG 1974 i.d.F. bis zum StÄndG 1992 , § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 i.d.F. bis zum StÄndG 1992

 

Sachverhalt

Der 1985 an seinem Wohnsitz in Deutschland verstorbene schwedische Erblasser hatte testamentarisch eine schwedische Stiftung mit Sitz in Schweden, die Klägerin, die als gemeinnützig anerkannt ist und der dortigen Stiftungsaufsicht unterliegt, als Erbin eingesetzt. Die Erbeinsetzung war unter der Auflage erfolgt, dass das Vermögen gesondert zu verwalten ist. Die jährlichen Erträge sollten zu 80 % zur Förderung des Stiftungszwecks sowie zu festgelegten Teilen zur Förderung von 11 Einzelzwecken verwendet werden, von denen 7 bereits vom Stiftungszweck umfasst und auch die übrigen 4 gemeinnützig waren. Die restlichen 20 % der Erträge sollten dem Kapital hinzugefügt werden.

Das FA ließ den Erwerb der Klägerin zu 80 % steuerfrei und un...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Erbeinsetzung unter Auflage in Form einer Zweckzuwendung; Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974, wenn nur Erträgnisse aus dem zugewendeten Vermögensstamm und diese nicht in vollem Umfang zu begünstigten Zwecken ...

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