Leitsatz
1. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass er im Kontext von Personen, die Sport ausüben, auch Dienstleistungen erfasst, die juristischen Personen und nicht eingetragenen Vereinigungen erbracht werden, soweit - was das vorlegende Gericht zu prüfen hat - diese Leistungen in engem Zusammenhang mit Sport stehen und für dessen Ausübung unerlässlich sind, die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden und die tatsächlichen Begünstigten dieser Leistungen Personen sind, die den Sport ausüben.
2. Die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL enthaltene Wendung "bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport … stehende Dienstleistungen" ermächtigt die Mitgliedstaaten nicht, die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung hinsichtlich der Empfänger der in Rede stehenden Dienstleistungen zu beschränken.
Normenkette
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Hockey Clubs sind Sportvereine. Ihre Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Hockey Clubs sind ihrerseits Mitglieder von England Hockey, einer Einrichtung ohne Gewinnstreben, die die Förderung und Entwicklung des Hockeysports in England zum Ziel hat. Sie zahlen an den Verband einen Mitgliedsbeitrag. England Hockey stellte mit ihren Leistungen den Mitgliedern der Hockey Clubs keine unmittelbaren Möglichkeiten zum Hockeyspielen zur Verfügung, sondern erbringt ihren Mitgliedern bestimmte Dienstleistungen, wie Kurse für Trainer, Schiedsrichter, Lehrer und Jugendliche, die – unstreitig – in engem Zusammenhang mit Sport standen.
Entscheidung
Das nationale Gericht muss feststellen, ob die von England Hockey den Hockey Clubs erbrachten Dienstleistungen in einem engen Zusammenhang mit dem Sport stehen und für dessen Ausübung unerlässlich sind, ob die tatsächlichen Begünstigten dieser Leistungen die Personen sind, die den Sport ausüben, und ob diese Leistungen im Wesentlichen dazu bestimmt sind, England Hockey zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.
Hinweis
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL befreit bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Ausgeschlossen sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind oder sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden. Fraglich war ob die Befreiung nur für Leistungen an natürliche Personen gilt, die selbst Sport ausüben.
1. Nach Auffassung des EuGH bezieht sich die Befreiung auf den Sport im Allgemeinen. Sie umfasst auch Sportarten, die von Einzelnen notwendigerweise in Zusammenschlüssen von Personen oder innerhalb organisatorischer und administrativer Strukturen ausgeübt werden, die von nicht eingetragenen Vereinigungen oder juristischen Personen wie Sportvereinen errichtet werden. Die Ausübung von Sport innerhalb einer solchen Struktur bringt es aus praktischen, organisatorischen und administrativen Gründen im Allgemeinen mit sich, dass der Einzelne nicht selbst die Dienstleistungen organisiert, die für die Sportausübung unerlässlich sind, sondern dass der Sportverein, dem er angehört, diese Leistungen organisiert und erbringt, wie z.B. die Zurverfügungstellung eines Sportplatzes oder eines Schiedsrichters, die für die Ausübung jeder Mannschaftssportart erforderlich sind (z.B. ein Dachverband organisiert Wettkämpfe oder erbringt Dienstleistungen, wie Kurse für Trainer, Schiedsrichter, Lehrer und Jugendliche). In solchen Situationen werden zum einen zwischen dem Sportverein und dem Dienstleistenden und zum anderen zwischen dem Sportverein und seinen Mitgliedern Leistungen erbracht und Rechtsbeziehungen geknüpft.
2. Die Beschränkung auf Leistungen an natürliche Personen hätte – so der EuGH – zur Folge, dass eine große Zahl von Dienstleistungen, die zur Ausübung eines Sports unerlässlich sind, von dieser Steuerbefreiung ausgeschlossen wären, unabhängig von der Frage, ob diese Leistungen unmittelbar Bezug zu Personen, die den Sport ausüben, oder zu Sportvereinen haben und wem sie tatsächlich zugute kommen. Das widerspräche dem Ziel, diese Steuerbefreiung tatsächlich (letztlich) den Dienstleistungen zugute kommen zu lassen, die Sport ausübenden Einzelpersonen erbracht werden. Auch der Grundsatz der Neutralität der USt gebiete, dass es für die Frage, ob die Dienstleistungen steuerbefreit sind, die Identität des formalen Empfängers einer Dienstleistung und die Rechtsform, in der er diese in Anspruch nimmt, unerheblich sei. Die Mitgliedstaaten haben insoweit kein Ermess...