Trotz dieser Einschränkung konnte man damals noch hoffen, dass kein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung, sondern nur eine einschränkende Präzisierung bestand. Die klare Versagung der Steuerbefreiung hätte darauf beruhen können, dass der Fahrunterricht, so wichtig und banal dies als allgemeine Fähigkeit sein mag, in den Mitgliedstaaten zum Lehrplan von Schul- und Hochschulen regelmäßig nicht gehören sollte, während z.B. Keramik- und Töpferkurse sehr wohl zum Stoffplan des Schul- und Hochschulunterrichts gehören können, nämlich des Kunstunterrichts. Das "Fahrschul-Urteil" hätte so verstanden werden können, dass Unterricht nur dann nicht steuerfrei sein kann, wenn der unterrichtete Stoff nach der Praxis der Mitgliedstaaten nicht zum klassischen Schul- und Hochschulunterricht (inkl. aller "exotischen" aber tatsächlich angebotenen Fächer) gehört, den der EuGH dann unglücklicherweise "spezialisierten" Unterricht nennt.
Abfuhr für Surf- und Segelunterricht ... Leider erschien eine solche versöhnende Auslegung bereits mit der nachfolgenden diesbezüglichen EuGH-Entscheidung etwas fraglich. Noch im selben Jahr erteilte der EuGH nicht einmal mit Urteil, sondern mit einfachem Beschluss Surf- und Segelunterrichtsleistungen die nächste Abfuhr. Im Ausgangsverfahren betrieb der Kläger zwei Surf- und Segelschulen, wobei die Kurse nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung dienten, sondern auch Schülern und Sportstudenten gegeben wurden. In Fortsetzung seines "Fahrschul-Urteils" verneinte der EuGH die Steuerbefreiung aufgrund des spezialisierten Charakters des Unterrichts und des fehlenden integrierten Systems bzw. des fehlenden breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen.
... und auch Schwimmunterricht zwar wichtig und von allgemeinem Interesse aber spezialisiert: In der besprochenen Rechtssache Dubrovin & Tröger GbR – Aquatics entschied der EuGH in bloßer Anwendung seiner neuen Rechtsprechung, dass "der Schwimmunterricht in einer Schwimmschule wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zwar unzweifelhaft von Wichtigkeit ist und ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, jedoch gleichwohl ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht bleibt, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt" (mit Verweis auf die beiden Entscheidungen des Jahres 2019). Das Urteil erging ohne Schlussanträge eines Generalanwalts und in der minimalen Besetzung von drei Richtern, was die Banalität der Entscheidung aus der Sicht des EuGH unterstreicht.