Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

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Finanzamt ...

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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom ..........

Steuerbefreiung von Konfusionsgewinnen
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Steuerpflichtige, X GmbH, war zunächst zu 100 % an der ausländischen Kapitalgesellschaft xxx beteiligt. Gegenüber dieser Gesellschaft bestanden Forderungen, die aufgrund der geschäftlichen Schieflage zum 31.12.xxx1 um xxxxxxx EUR abgeschrieben wurden. Steuerlich wurde diese Teilwertabschreibung allerdings als nicht abziehbar behandelt (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG).

Mit Wirkung zum xx.xx.xxx2 wurde die ausländische Gesellschaft auf die Steuerpflichtige verschmolzen. Infolge der Konfusion der dort in Höhe von xxxxxxx EUR ausgewiesenen Verbindlichkeit gegenüber der Steuerpflichtigen und der noch ausgewiesenen Forderung der Steuerpflichtigen gegenüber der Gesellschaft in Höhe von xxxxxx EUR entstand ein Konfusionsgewinn in Höhe von xxxxxxx EUR.

Dieser ist in entsprechender Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG a. F. (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG) steuerfrei zu stellen, da sich die vorgehende Teilwertabschreibung steuerlich nicht ausgewirkt hat.

Eine entsprechende Anwendung der Regelung resultiert daraus, dass nur so ein Wertungswiderspruch vermieden werden kann. Denn hätte sich eine Wertaufholung der Forderung gegenüber der ausländischen Gesellschaft ergeben, wäre § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG a. F. zweifelsohne einschlägig. Nichts anderes kann aber gelten, wenn sich ein der Wertaufholung vergleichbarer Fall durch die Konfusion von Verbindlichkeit und Forderung ergibt. Aus dem Regelungszusammenhang in § 8b Abs. 3 Satz 3 ff KStG lässt sich klar erkennen, dass eine Steuerneutralität der Teilwertabschreibung und einer Werterhöhung der abgeschriebenen Forderung sichergestellt werden soll. Dazu ist § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG a. F. extensiv auszulegen, um diesen Regelungszweck zu erzielen.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der steuerpflichtige Gewinn um den Konfusionsgewinn in Höhe von xxxxxx EUR gemindert und somit ausgehend von einem steuerpflichtigen Gewinn von xxxxxx EUR die Steuer in Höhe von xxxxx EUR festgesetzt wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 10/23 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren ist nach § 363 Abs. 2 Satz. 2 AO Verfahrensruhe zu gewähren.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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