Haftungsfalle
Der Steuerberater wird auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf hingewiesen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Steuerberatungsgesellschaft die Grenze zur unerlaubten Rechtsberatung dadurch überschritten, dass sie den Hinweis erteilt hat, dass eine Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nur nach Antrag und mit der Zustimmung des Integrationsamts möglich ist und zudem die Formulierung und Einreichung des Antrags selbst vorgenommen hat.
Das SGB IX gewährt dem schwerbehinderten Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz, der neben die allgemeinen Kündigungsschutzregeln tritt. Eine Kündigung darf erst ausgesprochen werden, wenn die Hauptfürsorgestelle zuvor zugestimmt hat.
Der Arbeitgeber muss die Zustimmung beim zuständigen Integrationsamt (§ 168 SGB IX, § 170 SGB IX) schriftlich beantragen. Der Antrag ist unter Darlegung der Kündigungsgründe und Beweismittel zu begründen.
Bei einer fristgemäßen Kündigung muss der Arbeitgeber zudem eine Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen einhalten (§ 169 SGB IX). Längere gesetzliche, tarifliche oder einzelvertragliche Kündigungsfristen bleiben unberührt. Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich, aufgrund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrags an treffen (§ 171 Abs. 1 SGB IX).
Bei einer fristlosen Kündigung gilt: Die Zustimmung muss innerhalb von 2 Wochen seit Kenntnis des Kündigungsgrunds beantragt werden (§ 174 Abs. 2 SGB IX).
Die Hauptfürsorgestelle hat ihre Entscheidung dann binnen 2 Wochen nach Antragseingang zu treffen. Hält die Behörde diese Frist nicht ein, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 174 Abs. 3 SGB IX).
Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht in den ersten 6 Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 1 KSchG).
Das Recht des Arbeitnehmers, sich erstmalig nach Zugang der Kündigung auf eine Schwerbehinderung und damit auf den Sonderkündigungsschutz zu berufen, unterliegt der Verwirkung. Als Maßstab für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung ist von der 3-Wochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG auszugehen.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, innerhalb der ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX a. F. (aktuell: § 167 SGB IX) durchzuführen.
Die durch das Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung – vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit – entfaltet so lange Wirksamkeit, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist. Für die Berechtigung des Arbeitgebers, auf der Grundlage des Zustimmungsbescheids die Kündi...