Lohnpfändungen bei den Mitarbeitern der Unternehmermandanten sind an der Tagesordnung. Es gibt Betriebe, bei denen mehr als 50 % der Mitarbeiter ihren Lohn gepfändet bekommen. Die richtige Bearbeitung von Lohnpfändungen gehört zu den zulässigen Aufgaben des Steuerberaters.
Wesentliche Inhalte
Die Lohnpfändung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei werden aus Sicht des Gläubigers des Arbeitnehmers Arbeitgeber zu Drittschuldnern mit der Zustellung des gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Ab der Zustellung ist es dem Arbeitgeber verboten, den gepfändeten Betrag des Arbeitseinkommens an seinen Mitarbeitern auszuzahlen. Der gepfändete Lohnanteil steht allein dem Gläubiger zu, der den Arbeitgeber sogar verklagen kann, wenn letzterer nicht freiwillig an ihn zahlt. Zunächst muss der Arbeitgeber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Drittschuldnererklärung abgeben, d. h. dem Gläubiger des Mitarbeiters ist Auskunft zu erteilen über alle bestehenden Ansprüche des Mitarbeiters bzw. weitere Pfändungen und Abtretungen. Arbeitgeber sind dabei zur Beachtung der aktuellen Pfändungsfreibeträge verpflichtet.
Hatte der Arbeitnehmer pfändbares Arbeitseinkommen, das der Gläubiger wegen der fehlerhaften Erklärung nicht gepfändet hatte, muss der Arbeitgeber dem Gläubiger bis zur angegebenen Lohnhöhe den Ausfall ersetzen, wenn der Gläubiger später nichts mehr beim Schuldner pfänden kann.
Besonderheiten
Nach § 850 Abs. 4 ZPO unterliegt das gesamte in Geld zahlbare Arbeitseinkommen der Pfändung. Bestimmte Teile aus diesem Arbeitseinkommen sind nach § 850 a ZPO unpfändbar (Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen; Weihnachtsgeld bis zu 500 EUR; 50 % der Vergütung für Mehrarbeitsstunden und Aufwandsentschädigungen). Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei i. S. v. § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag sind nach § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar. Bestimmte Mindestbeträge des Arbeitseinkommens werden in § 850 c ZPO für nicht pfändbar (Pfändungsfreigrenze) erklärt. Die Höhe richtet sich nach den familiären Verhältnissen des Arbeitnehmers.
Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, können nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850 c Abs. 1 und Abs. 2a ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt.
Zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen können aber unpfändbare Ansprüche ausnahmsweise in gewissen Umfang gepfändet werden (§ 850 d ZPO).
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Lohn ganz oder teilweise an eine dritte Person ausgezahlt wird, um die Pfändung zu umgehen (oder vereinbaren sie einen nicht der Pfändung unterliegenden Minimallohn), sind die Gläubiger durch § 850 h ZPO geschützt: ihnen gegenüber wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch in der üblichen Höhe gezahlt bekommt. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung unwirksam, soweit dadurch die Zwangsvollstreckung in die nach § 850 d ZPO erweitert pfändbaren Bezüge wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betrieben wird (§ 114 Abs. 3 i. V. m. § 89 InsO).
Durch die Lohnpfändung entsteht für den Arbeitgeber zusätzlicher Aufwand und damit Kosten, weil der Steuerberater dies seinen Mandanten regelmäßig in Rechnung stellt. Diese Mehrkosten können seitens des Arbeitgebers vom Mitarbeiter nicht automatisch ersetzt verlangt werden. Eine Umlegung ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn dies mit dem Mitarbeiter vor der Lohnpfändung vereinbart worden ist. Von pauschalierten Beträgen – wie oft in Arbeitsverträgen zu finden – muss dem Mandanten abgeraten werden. Er darf nur den tatsächlichen Aufwand – z. B. erhöhte Steuerberaterkosten – vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Der Arbeitgeber hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer, noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.
Haftungsfalle
Erfolgt die Lohnbuchhaltung beim Steuerberater, gehört es zu dessen Pflichten, die Löhne richtig zu berechnen und seinen Mandanten vor arbeitsrechtlichen Regressansprüchen des Mitarbeiters und Schadensersatzansprüchen des pfändenden Gläubigers zu bewahren.
Dabei kann er den Mandanten über die wichtigsten Regeln der Lohnpfändung informieren und muss ihn anhalten, etwaige Pfändungen sofort an die Lohnbuchhaltung zu melden.
Der Steuerberater haft...