Der Steuerberater erfährt von seinem Mandanten häufig auch von dessen Unzufriedenheit über das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter wie wiederholte Unpünktlichkeit, unentschuldigte Fehlzeiten im Anschluss an einen Urlaub, Arbeitsverweigerung, mangelhafte Arbeitsausführung, Diebstahl, Beleidigungen von Vorgesetzten und Kollegen, wettbewerbswidriges Verhalten etc.
Meist fragt der Mandant den Steuerberater auch, was er tun soll. Der Steuerberater sollte, da eine Kündigung betriebswirtschaftlich gesehen mit Kosten und Risiken verbunden ist, von einer vorschnellen Reaktion abraten und auf die Möglichkeit einer Abmahnung hinweisen.
Wesentliche Inhalte
Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden und unter Umständen eine Kündigung vorzubereiten. Für eine verhaltensbedingte Kündigung ist nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich eine vorherige Abmahnung Kündigungsvoraussetzung.
Eine vorweggenommene Abmahnung kann nur dann eine konkrete Abmahnung nach vorheriger Tatbegehung entbehrlich machen, wenn der Arbeitgeber diese bereits in Ansehung einer möglicherweise bevorstehenden Pflichtverletzung ausspricht, sodass die dann tatsächlich zeitnah folgende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers aus Sicht eines besonnenen Arbeitgebers als beharrliche Arbeitsverweigerung angesehen werden kann. Eine sog. "vorweggenommene Abmahnung" durch Aushang am Schwarzen Brett, Rundschreiben oder im Arbeitsvertrag, mit welchem der Arbeitgeber darauf hinweist, dass er ein bestimmtes, näher bezeichnetes Verhalten nicht duldet und für den Fall der Pflichtwidrigkeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ankündigt, genügt grundsätzlich nicht den Anforderungen einer Abmahnung.
Die konkrete Abmahnung hat
- eine Hinweis- bzw. Rügefunktion (soll den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber ein konkretes Verhalten als vertragswidrig und unakzeptabel ansieht) und die
- Warnfunktion (der Arbeitnehmer soll deutlich davor gewarnt werden, dass eine Wiederholung des gerügten Verhaltens das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gefährdet).
Besonderheiten
Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers präzise beschreiben. Der Arbeitgeber muss z. B. die einzelnen Fehler bei der Arbeit genau bezeichnen und dem Arbeitnehmer für den Wiederholungsfall die Kündigung deutlich und verständlich androhen.
Es kann nur ein Verhalten abgemahnt werden, dass vom Arbeitnehmer geändert werden kann. Der Arbeitgeber sollte die Abmahnung schriftlich aussprechen, für einen Nachweis des Zugangs sorgen und sie wegen der Beweisfunktion zur Personalakte nehmen.
Setzt der Arbeitnehmer trotz Abmahnung sein vertragswidriges Verhalten fort, kann der Arbeitgeber ihm eine weitere Abmahnung erteilen oder eine außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung aussprechen. Es muss sich allerdings um einen gleichartigen Verstoß handeln. U. U. kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.
Drei Abmahnungen sind nicht verpflichtend
Es ist ein Gerücht, dass vor einer Kündigung 3 Abmahnungen ausgesprochen werden müssen. Entscheidend sind der Einzelfall und die Schwere der Pflichtverletzung.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, vom Arbeitgeber im Klageweg die Entfernung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte zu verlangen. Der Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an dem Verbleib in der Personalakte besteht (Verstoß liegt lange zurück).
Die Beweislast für die der Abmahnung zugrunde liegenden Tatsachen trägt der Arbeitgeber. Im Kündigungsschutzprozess kann die Abmahnung gerichtlich überprüft werden. Eine Abmahnung gegenüber einem Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht an einem Personalgespräch teilgenommen hat, ist rechtswidrig.
Haftungsfalle
Der Steuerberater darf auf keinen Fall rechtliche Ratschläge erteilen oder gar Abmahnungen formulieren.
Die Weitergabe eines unveränderten Musters einer Abmahnung an den Mandanten stellt ein haftungsrechtliches Problem dar, wenn es kommentarlos an den Mandanten ausgehändigt wird und der Mandant das Muster ohne Individualisierung übernehmen will.
Der Steuerberater kann u. U. dem Mandanten aus eigenen Erfahrungen berichten und sollte dem Mandanten dringend empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Abmahnung viele Fehler gemacht werden.
Das BAG hat im Jahr 2009 nochmals klargestellt: Der abgemahnte Lebenssachverhalt ist stets detailliert wiederzug...