Allgemein zugängliche Informationen kann der Steuerberater seinen Mandanten zukommen lassen. Individuelle Fragen darf er regelmäßig nicht beantworten, da es sich meist um rechtliche Probleme geht. Dazu kommt, dass viele Fragen von der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.
4.1 Schutz am Arbeitsplatz
Für Arbeitgeber und Beschäftigte ist § 28 b Abs. 1 Satz 1 IfSG von Bedeutung, der nach § 28b Abs. 7 IfSG zunächst befristet bis zum 19.3.2022 gilt.
Am Arbeitsplatz gilt die 3 G-Regel und eine gesetzliche Testpflicht am Arbeitsplatz persönlich für alle Arbeitgeber und Beschäftigten. Für besondere Arbeitgeber und Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime etc.) gilt als verschärfte Regelung § 28 b Abs. 2 IfSG.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.
Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens 2-mal pro Woche für alle Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
Arbeitgeber und Beschäftigte, die entgegen § 28 b Abs. 1 Satz 1 IfSG die Arbeitsstätte betreten, begehen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden kann. Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden (§ 73 Abs. 2 IfSG).
4.2 Homeoffice
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze ist die Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht festgelegt worden. Das Änderungsgesetz gilt bis zum 19.3.2022, es kann gem. § 28 b Abs. 7 IfSG einmalig um bis zu 3 Monate verlängert werden.
§ 28b Abs. 4 IFSG: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1 IfSG.
Arbeiten von zu Hause ist aber auch weiterhin von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig.
Gestattet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, seine Tätigkeit als Grafiker von zu Hause aus zu erbringen, ist er gem. § 106 Satz 1 GewO berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, an seinem Wohnsitz seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen.
4.3 Ungeimpfte im Gesundheitswesen
Ab 15.3.2022 müssen verschiedene Personengruppen gem. § 20 a Abs. 2 IfSG nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind (Gesundheitswesen wie Krankenhäuser, Arztpraxen, Entbindungseinrichtungen, Rettungsdienste und im Pflegebereich). Das gilt auch für Mitarbeiter, die z B. in der Küche des Altenheims arbeiten.
Wenn nicht bis zum 15.3.2022 der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens ein Impf- oder Genesenennachweis vorliegt, muss das Gesundheitsamt informiert werden. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, untersagen, dass sie in einer Einrichtung im Gesundheitswesen tätig wird. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt erlassene Anordnung oder ein von ihm erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Arbeitgeber muss dann kein Arbeitsentgelt bezahlen.
Umsetzung streitig
Am 3.2.2022 war die Umsetzung noch streitig! Arbeitgeber müssen sich daher auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums informieren.
4.4 Vergütung während angeordneter Betriebsschließung
Ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist daher nicht verpflichtet, seinen Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
4.5 Testpflicht, Datenschutz und Fragerecht nach Impfung
Der Testpflicht auf Anordnung des Arbeitgebers ...