Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung und dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Wesentlichen bis zum 31.3.2022 verlängert.[1]

Kurzarbeit kann der Arbeitgeber erst anmelden, wenn er alles getan hat, um Arbeitsausfall im Betrieb zu verhindern. So müssen zunächst Zeitguthaben/Überstunden abgebaut werden. Seit 1.1.2021 muss der Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit "eingebracht" werden, wenn die Urlaubswünsche der Mitarbeiter dem nicht entgegenstehen.

Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller "Kurzarbeit Null" keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen.[2]

Entfällt in der Coronakrise die Beschäftigung ("Kurzarbeit Null"), endet für die Schwangere das Beschäftigungsverbot. Es gelten die allgemeinen Regeln zur Kurzarbeit oder zum Annahmeverzug.[3]

Wenn Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeiter krank und arbeitsunfähig werden, besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für 6 Wochen fort (Kranken-Kurzarbeitergeld).

Eine Nebentätigkeit, die während des Bezugs von Kurzarbeit neu aufgenommen wird, wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Ein Minijob, auch wenn er während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen wird, bleibt bis zum 31.3.2022 anrechnungsfrei.

Rechtlich ist die Ablehnung von Kurzarbeit seitens des Mitarbeiters möglich, wenn er nicht im Arbeitsvertrag zugestimmt hat oder es keine Betriebsvereinbarung gibt. Bei Verweigerung der Zustimmung kann der Arbeitgeber z. B. eine Änderungskündigung aussprechen (Tz. 3.2.).

[1] https://www.bmas.de/DE/Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html.

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