Dem Steuerberater ist es erlaubt, Gesellschaftsverträge nebst Gesellschafterbeschlüssen z. B. unter dem Gesichtspunkt der Gewinnverteilungsregelungen (steuerliche Auswirkungen beim Mandanten) zu sichten. In Zusammenhang mit Bilanzen, Abschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen kann und muss er den Käufer-Mandanten über offensichtliche wirtschaftliche Risiken aufklären, z. B. über die Haftung beim Kauf von Anteilen.
Im Zusammenhang mit Übertragungen von Gesellschaftsanteilen gegen wiederkehrende Leistungen ist das BMF-Schreiben v. 11.3.2010 zu beachten.
8.1 GmbH-Anteil
Der Steuerberater kennt sich im Zusammenhang mit der Bewertung eines GmbH-Anteils aus und wird seinen Mandanten daher bitten, die erforderlichen steuerlichen Unterlagen zwecks Überprüfung (z. B. Ertragslage) hereinzureichen und kann dann zumindest bez. der GmbH eine mögliche Überschuldung (§ 19 InsO) und eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) nach den Kriterien des BGH überprüfen und den Mandanten warnen. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis an den Mandanten, auch alle Gesellschafterbeschlüsse und den Gesellschaftsvertrag sowie den Nachweis der Erbringung der Einlagen anzufordern sowie eine Prüfung dieser Unterlagen unter steuerlichen Gesichtspunkten erlaubt. Rechtlich relevante Erkenntnisse werden dem Steuerberater auffallen und dann ist er auch verpflichtet, dem Mandanten diese mitzuteilen (z. B. Nachschusspflichten nach § 26 GmbHG).
Bei eigenem GmbH-Anteilskauf haftet der Verkäufer dem Käufer vorrangig nur für den rechtlichen Bestand des Anteilsrechts (z. B. Prüfung, ob Beschluss über Liquidation vorliegt).
Die Überschuldung und die damit u. U. unmittelbar bevorstehende Insolvenz der Gesellschaft ist kein Fall der Rechtsmängelhaftung, da der rechtliche Inhalt eines GmbH-Anteils dadurch unberührt bleibt. Dem Mandanten muss aber empfohlen werden, dass sein Rechtsanwalt Garantievereinbarungen beim Erwerb trifft, die auch eine persönliche Verpflichtung des Verkäufers zum Schadensersatz für den Fall der Insolvenz der GmbH beinhalten. Gleiches gilt für den Fall, dass die Einlage des Verkäufers bzw. die der Mitgesellschafter nicht erbracht ist (§§ 22, 24 GmbHG).
Geht es um die Beteiligung des Erwerbers an einem lebensfähigen Unternehmen, erstreckt sich die Aufklärungspflicht des Verkäufers auch auf alle Umstände, welche die Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO).
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz
Aufgrund des SanInsFoG v. 22.12.2020
wurde § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO geändert mit Wirkung ab 1.1.2021: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Der neue § 18 Abs. 2 InsO ab 1.1.2021: Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. I. d. R. ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
Bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als solcher ein Rechtskauf gem. § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, sind im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt.
Ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen liegt nicht vor, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwirbt.
Die Übertragung von Anteilen an einer GmbH ist grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Es liegt ein steuerfreier Umsatz gem. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG vor.