Interessenkollision droht
Berufsrechtlich ist dem Steuerberater die Tätigkeit untersagt – Gefahr der Interessenkollision – wenn er die Gesellschaft in steuerlichen Angelegenheiten vertritt. Zu beachten ist auch nach §§ 114, 113 AktG, dass Beratungsverträge zwischen einer AG und einem Unternehmer, der Mitglied des Aufsichtsrats ist, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats zulässig sind und anderenfalls Vergütungen zurückzuzahlen sind, obwohl der Steuerberater haftet.
Interessenkonflikte können sich auch ergeben, wenn Konkurrenten, Kunden oder Lieferanten der AG vom Steuerberater steuerlich beraten werden. Deren wirtschaftliche Situation bleibt dem Steuerberater nicht verborgen. Da aber Mandanteninformationen der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, dürfen diese im Rahmen der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht verwendet werden.
Treuepflichten bestehen für den Steuerberater auch in Form einer Verschwiegenheitspflicht und eines Verbots schädigenden Verhaltens. Ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot besteht hingegen nicht. Erfährt jemand in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrat von Geschäftsmöglichkeiten, darf er diese nicht wahrnehmen. Er darf auch keine Mitarbeiter abwerben. Aus der gleichzeitigen Tätigkeit eines Aufsichtratsmitglieds für einen Wettbewerber können sich so schwerwiegende Interessenkonflikte ergeben, dass er zur Niederlegung des Amts verpflichtet sein kann.
Konfrontation mit dem Vorstand nicht scheuen
Es ist unabdingbar, dass sich der Steuerberater mit den umfassenden Pflichten seines Amts auseinandersetzt und ggf. die Konfrontation mit dem Vorstand nicht scheut. Ein Steuerberater ohne verbriefte Kenntnisse des Aktienrechts sollte das Amt nicht übernehmen. Außerdem muss ihm klar sein, welcher zeitliche Aufwand hierdurch anfällt.
Die Grundsätze, anhand derer der Aufsichtsrat seiner Aufsichtspflicht nachkommen muss, sind die gleichen wie beim Vorstand. Auch der Aufsichtsrat hat alle Maßnahmen unter rechtlichen, wirtschaftlichen und Zweckmäßigkeits-Gesichtspunkten zu überprüfen. Die von ihm turnusmäßig zu prüfende wirtschaftliche Lage des Unternehmens, über die das Rechnungswesen Auskunft gibt, ist zu untersuchen im Hinblick auf die jetzige und künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Überwachung und Kontrolle erfordern Information. Dem Aufsichtsrat steht daher ein umfassendes Einsichts- und Prüfungsrecht zu. Die Nachfrage ist die Kernaufgabe eines Aufsichtsrats – je schwieriger die Situation einer Gesellschaft, desto stärker ist der Aufsichtsrat verpflichtet zu fragen, um ein objektives Gesamtbild zu erhalten. Der Aufsichtsrat kann sich jederzeit externen Sachverstands bedienen. Neben dem Einsichts- und Prüfungsrecht stehen dem Aufsichtsrat weitere Instrumente zu:
- Bericht eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds an den Gesamtaufsichtsrat,
- Einberufung der Hauptversammlung,
- Bericht an die Hauptversammlung,
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
- Erlass von Zustimmungsvorbehalten für bestimmte Arten von Geschäften,
- Personalentscheidungen bezüglich Vorstandsmitgliedern,
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand.
Bei Geschäften, die wegen ihres Umfangs, der mit ihnen verbundenen Risiken oder ihrer strategischen Funktion für die Gesellschaft besonders bedeutsam sind, muss jedes Aufsichtsratsmitglied den relevanten Sachverhalt erfassen und sich ein eigenes Urteil bilden. Dies umfasst regelmäßig auch eine eigene Risikoanalyse.
Der Aufsichtsrat sollte sich bei seinen Aufgaben auch des "Frühwarnsystems" bedienen. Dass auch die künftige Entwicklung des Unternehmens – im Prognoseweg – im Auge zu behalten ist, ergibt sich aus der Insolvenzordnung, die schon dann zur Stellung eines Eigen-Insolvenzantrags (§ 15a InsO) verpflichtet, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder/und Überschuldung erkennbar sind ("drohende Insolvenz").
Die laufende Überwachung des Vorstands in allen Einzelheiten ist von dem Aufsichtsrat grundsätzlich nicht zu erwarten. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Aufsichtsrats, einzelne Geschäftsvorfälle, Zahlungseingänge und Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen. In Krisenzeiten sowie bei Anhaltspunkten für eine Verletzung der Geschäftsführungspflichten und insbesondere bei Hinweisen auf existenzgefährdende Geschäftsführungsmaßnahmen ist eine intensivere Überwachungstätigkeit erforderlich. Auch bei einer neu gegründeten Gesellschaft können die Anforderungen an die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats gesteigert sein.
Inhalt des Berichts an die Hauptversammlung
Der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung über Art und Umfang seiner Prüfung der Geschäftsführung muss bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft oder bei risikoträchtigen, wegweisenden Entscheidungen die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit im maßgeblichen Geschäftsjahr enthalten.
Die Intensivierung der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft ...