Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
Während eines Übernahmeverfahrens wurden drei Mitglieder des Aufsichtsrats der zu übernehmenden Gesellschaft in einer außerordentlichen Hauptversammlung abgewählt. Der Aufsichtsrat wurde nicht auf die satzungsmäßig vorgesehenen zwölf Mitglieder ausgeglichen. Der Aufsichtsratsvorsitzende und die Minderheitsaktionärin beantragten jeweils die gerichtliche Bestellung von drei Aufsichtsratsmitgliedern befristet bis zur nächsten Hauptversammlung.
Das Amtsgericht wies die Anträge zurück, da kein dringender Fall vorläge. Die dagegen gerichteten Beschwerden hiergegen hatten Erfolg.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt v. 13.1.2022 (20 W 5/22, 20 W 9/22)
Nach Ansicht des OLG Frankfurt war die, durch die neun statt der satzungsmäßig vorgesehenen zwölf Mitglieder, entstandene Vakanz auszugleichen. Durch das laufende Übernahmeangebot bestehe eine Situation, die von grundlegender Bedeutung für die Zukunft der Gesellschaft sei und damit eine vollständige Besetzung des Aufsichtsrats erfordere. Nur so könne gewährleistet sein, dass der Aufsichtsrat in dieser für die Gesellschaft entscheidenden Situation seinen Aufgaben (insbesondere Beteiligung an etwaig noch erforderliche Entscheidungen und Überwachung der Geschäftsführung) ordnungsgemäß nachkomme.
Praxishinweis
Während des Bestehens einer Gesellschaft kommt es immer wieder zu Wechseln im Aufsichtsrat. Es gibt aber Fälle, bei denen das ausscheidende Aufsichtsratsmitglied nicht direkt durch einen neuen ersetzt wird, etwa wenn Uneinigkeit in der Hauptversammlung besteht. Dann weicht der Aufsichtsrat von der satzungsmäßig vorgesehenen Anzahl ab (sog. Vakanz). Das Aktiengesetz ermöglicht in solchen Fällen zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates die Vervollständigung des Aufsichtsrats durch Gerichtsbeschluss (§ 104 AktG).
Im Wesentlichen sind nach dem Gesetz vier Konstellationen vorgesehen, in denen eine gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern in Betracht kommt:
- Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats,
- Vakanz seit mehr als drei Monaten,
- Unterbesetzung und dringender Fall, oder
- unvollständige gesetzliche oder satzungsmäßige Besetzung bei paritätisch mitbestimmten Gesellschaften.
Der vom OLG Frankfurt entschiedene Fall betraf die Konstellation eines dringenden Falls. Ein dringender Fall ist gegeben, wenn eine grundlegende Entscheidung mit wesentlicher Bedeutung für den Bestand oder die Struktur der Gesellschaft ansteht und hierfür eben auch ein vollständig besetzter Aufsichtsrat erforderlich ist. Das OLG Frankfurt hat nunmehr bestätigt, dass ein laufendes Übernahmeangebot einen dringenden Fall begründet. Als weitere denkbare dringende Fälle kommen (nicht abschließend) die erforderliche Auswechslung des Vorstands, eine bevorstehende Umwandlung, die Übernahme einer anderen Gesellschaft oder eine drohende Insolvenz in Betracht.
Wird hingegen die Bestellung einer in den Aufsichtsrat gewählten Personen mittels Wahlanfechtungsklage angegriffen, rechtfertigt dies bis zur Entscheidung hierüber keine gerichtliche Bestellung eines (Ersatz-)Aufsichtsrats (vgl. OLG München, Beschluss v. 22.12.2020 – 31 Wx 436/20).
Die Auswahl der zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder vollzieht das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei hat es sich am Interesse der Gesellschaft zu orientieren. Stellen Gesetz oder Satzung besondere persönliche Anforderungen auf (etwa: besondere fachliche Qualifikationen), sind diese zu berücksichtigen.
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