Der Steuerberater als Aufsichtsrat haftet aus Vertrag i. V. m. §§ 111, 116 AktG, und aus Gesetz gem. §§ 48 und 117 AktG sowie u. U. aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB.
Er haftet ebenso wie der Vorstand für die Erfüllung der Pflichten im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers. Für Schäden, die auf einer von dem Aufsichtsratsmitglied begangenen Pflichtverletzung beruhen, besteht eine unbeschränkte und persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen und zwar gesamtschuldnerisch mit dem Vorstand. Dies erfasst sowohl Schäden der Gesellschaft, als auch Schäden Dritter, die Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen. Haftungsbegründende Tatbestände sind die Verletzung der Pflichten zur Überwachung des Vorstands.
Eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmensleitern ist etwa anzunehmen, wenn sie strafrechtlich verantwortlich sind für den unterlassenen Rückruf gesundheitsgefährdender Produkte. Andere Beispiele für Pflichtverletzungen sind das Außerachtlassen üblicher Sicherungsmöglichkeiten bei risikoreichen Transaktionen, Nichtabschluss existenziell notwendiger Versicherungen für das Unternehmen sowie Verletzung der Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften. Ansatzpunkt für die Haftung von Aufsichtsräten ist dabei vor allem die mangelhafte Überwachung der Geschäftsleitung.
Vorgehen des Aufsichtsrats gegen den Vorstand
Der BGH hat eine grundlegende Entscheidung für die Haftungspraxis getroffen. Der Aufsichtsrat ist demnach zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Vorständen gezwungen, falls Ansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand nach sachgerechter Prüfung Erfolg versprechen. Geht der Aufsichtsrat nicht gegen den Vorstand vor, um Ansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand durchzusetzen, ist der Aufsichtsrat selbst persönlich schadensersatzpflichtig.
Das Gericht hat mit dieser Ausgestaltung faktisch verhindert, dass ein dem Vorstand wohlgesonnener Aufsichtsrat nicht gegen den Vorstand vorgeht, zumal es vorkommt, dass ehemalige Vorstandsmitglieder nach Ende ihrer Vorstandsamtszeit in den Aufsichtsrat wechseln.
Gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Führung von Unternehmen zeigen, dass verstärkt auch der Aufsichtsrat geprüft wird. Neben zivilrechtlichen Klagen gegen Geschäftsführer haben auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaften gegen Aufsichtsräte aufgrund des Verdachts der Untreue stark zugenommen (§ 266 Abs. 1 StGB).
Das Aufsichtsratsmitglied, das über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfügt, unterliegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist, einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab.
Isolierte D&O-Versicherung abschließen
Die normale Berufshaftpflichtversicherung deckt das Risiko, das mit der Aufsichtsratstätigkeit verbunden ist, nicht ab. Der Steuerberater muss sich um den Abschluss einer isolierten D&O-Versicherung vor Übernahme des Amts kümmern.
Der D&O-Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen, durch Pflichtverletzungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Organe begangen haben, einen Vermögensschaden verursacht haben und dafür – entweder von Dritten oder von dem versicherten Unternehmen – in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich sind nur zivilrechtliche Ansprüche abgedeckt. Aufgrund individueller Vereinbarung können jedoch auch öffentlich-rechtliche Ansprüche einbezogen werden, so etwa die Ansprüche der Finanz- und Steuerbehörden aus Haftung für Steuerschulden des Unternehmens. Versichert sind Haftpflichtansprüche für Pflichtverletzungen.
Der Versicherungsschutz umfasst die erforderlichen Aufwendungen, nämlich solche für die Abwehr von Haftpflichtansprüchen (z. B. Gerichts-, Rechtsanwalts- und Gutachterkosten) und für die Befriedigung von Schadensersatzansprüchen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher – vor allem: wissentlicher – Pflichtverletzungen der versicherten Personen. Der Versicherer muss der versicherten Person den Vorsatz nachweisen. In Fällen der Überschreitung des unternehmerischen Ermessens dürfte es wohl darauf ankommen, dass der versicherten Person ein drastisches unternehmerisches Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
Schadensersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren (§ 117 Abs. 6 AktG). Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Schadens.
Lesenwertes von den Wissentschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestags
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags (Fachbereich Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) haben zum 8.7.2020 unter dem Aktenzeichen WD 7- 3000 – 082/20 die Arbeit "Die Haftung von Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfern gegenüber Aktionären" erstellt.