Die Anordnung einer Betreuung bedeutet nicht die Entmündigung oder Entrechtung des Betroffenen. Die betreute Person bleibt weiterhin geschäftsfähig.
Eine Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Dementsprechend wird in die gerichtliche Entscheidung ein festes Datum für eine Überprüfung der Betreuung und ihrer weiteren Notwendigkeit aufgenommen. Nach spätestens 5 Jahren wird entschieden, ob die Anordnung verlängert oder aufgehoben wird. Im Übrigen endet die Betreuertätigkeit mit dem Tod der betreuten Person, den der Betreuer dem Betreuungsgericht melden muss.
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht gewählt und sollte möglichst eine einzelne Person sein. Diese Person kann neben einem Angehörigen eine dem Betroffenen sonst nahestehende Person sein, also auch der Steuerberater (vgl. §§ 1897, 1900 BGB).
Bei der Auswahl des Betreuers werden die Wünsche des Betroffenen respektiert. Wenn der Betroffene eine geeignete Person vorschlägt, ist das Gericht an diesen Wunsch gebunden.
Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes Sachverständigengutachten nicht mehr persönlich ausgehändigt werden.
Die tatrichterliche Feststellung, die freie Willensbildung des Betroffenen sei "erheblich beeinträchtigt", erlaubt nicht den Schluss, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist. Eine Bestellung einer Kontrollbetreuung gegen den Willen des Betroffenen kommt nicht ohne Weiteres in Betracht.
Hat der Betroffene mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit (§ 1899 BGB).
Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein.
Betreuungsverfügung an das Gericht weiterleiten
Wenn der Steuerberater eine Betreuungsverfügung vom Betroffenen besitzt, ist er verpflichtet, diese sofort an das Betreuungsgericht weiterzuleiten, sobald er darüber Kenntnis erlangt hat, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde (§ 1901c BGB) oder ein solches erforderlich wird.
Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn sie in der Lage ist, den Betroffenen in erforderlichem Umfang persönlich betreuen zu können, d. h. für die Betreuung geeignet scheint und ihr die Betreuung unter Berücksichtigung der beruflichen, familiären und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. Die ausgesuchte Person kann erst dann zum Betreuer ernannt werden, wenn sie sich dazu bereit erklärt hat. Das Gericht kann niemanden zwingen (§ 1898 BGB).
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht nur für den Aufgabenkreis bestellt, in welchem die Betreuung erforderlich ist (§§ 1896 Abs. 2 Satz 1, 1901 ff. BGB), z. B. im Rahmen der Vermögenssorge, für die Heimunterbringung und für die Vertretung gegenüber Behörden etc. Der Aufgabenkreis wird in der Regel vom Betreuungsgericht so konkret wie möglich gefasst. An den übertragenen Aufgaben muss sich der Steuerberater dann orientieren. Der Schwerpunkt der Betreuungsaufgaben liegt in der rechtsgeschäftlichen Vertretung der betreuten Person.
Für Vergütung und Aufwendungsersatz gelten nach § 1908i BGB die Vorschriften wie bei der Vormundschaft für Minderjährige entsprechend. Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gem. § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten.
Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen. Die im Wege des sog. Kontaktstudiums erfolgreich absolvierte "Weiterbildung Berufsbetreuung“ ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vergleichbar. Ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag des Betreuers ist unzulässig.
Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist. Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens ...