Auch während des laufenden Mandats – z. B. bei Rechtsformwechsel oder Eheschließung des Mandanten bzw. Übergabe des Unternehmens an einen Nachfolger –, sind sinngemäß obige Beratungsempfehlungen auszusprechen.
BWA als Basis
Entscheidend ist auch hier, dass die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen jedes Mandanten analysiert werden. Der Berater sollte sein Personal darauf hinweisen, auf welche Punkte es selbst regelmäßig achten sollte. Das Personal muss dafür sensibilisiert werden, dass jede Auffälligkeit in den Buchhaltungsunterlagen dem Berater mitgeteilt wird. Krisen deuten sich regelmäßig an durch:
- Nicht gezahlte Steuerberaterhonorare
- Lieferanten-Mahnungen oder -Mahnbescheide
- Verminderte Skonto-Erlöse
- Offene Ausgangsrechnungen
- Schätzungsbescheide wegen fehlender Umsatzsteuervoranmeldungen (Buchhaltungsunterlagen gehen beim Steuerberater nicht ein)
- Verkauf von Anlagevermögen
- Überziehung des Kontokorrentkredits
- Kreditkündigung
- Lastschriftrückgabe
- Abhängigkeit von Auftraggebern
- hohe Privatentnahmen
- offene Arbeitslöhne
- Privateinlagen etc.
Der Steuerberater muss den Mandanten auf Gefahr der Gewerbeuntersagung hinweisen
Das Finanzamt darf das Gewerbeaufsichtsamt unter gewissen Voraussetzungen informieren, wenn der Unternehmer seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Gewerbeaufsichtsamt prüft dann die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und kann im Ernstfall die Schließung des Betriebs anordnen. Im Interesse des Unternehmers muss das Finanzamt allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit prüfen, ob die steuerrechtlichen Pflichten des Gewerbetreibenden nicht mit weniger harten Maßnahmen "erzwungen" werden können. Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden des Unternehmers voraus. Allgemeine oder strukturelle wirtschaftliche Schwierigkeiten, die zu einer Krise führen, können die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen!
Die Gewerbeordnung sieht die Untersagung des Betriebs bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit in § 35 GewO ausdrücklich vor zum Schutz der Allgemeinheit. Die Zulässigkeit der "Zusammenarbeit" zwischen Finanzbehörde und Gewerbeaufsichtsamt ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO.
Der Unternehmer riskiert die Mitteilung des Finanzamts bei Nichtabgabe von betrieblichen Steuererklärungen über einen längeren Zeitraum trotz Erinnerung des Finanzamts bzw. bei betrieblichen Steuerrückständen von mehr als 5.000 EUR. Ständig verschleppte Zahlungen auch bei geringeren Lohnsteuerrückständen sind ebenso gefährlich. Wenn ein Vollstreckungsversuch des Finanzamts bereits stattgefunden hat oder gar ein steuerliches Straf- und Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit dem Gewerbetrieb eingeleitet wurde, dürfte die Mitteilung an das Gewerbeamt nicht mehr zu vermeiden sein.
Es ist für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ohne Belang, ob die Steuerschulden auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren.
Wenn ein Handelsgewerbe infolge Gewerbeuntersagung unter dem eingetragenen Unternehmensgegenstand nicht betrieben werden darf, ist das ein wesentlicher Mangel, der das Registergericht zu einer Löschung (bzw. Löschungsankündigung) berechtigt.
Erstreckt sich der Auftrag lediglich auf die Finanzbuchführung, muss der Steuerberater nicht von sich aus eine Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätsüberprüfung vornehmen, aber seinen Mandanten zu einer eingehenden Überprüfung anhalten. Liegt ein betriebswirtschaftlicher Beratungsauftrag vor, muss der Steuerberater umfassende Ermittlungen durchführen und seine etwaigen Bedenken dem Mandanten mitteilen.
Die regelmäßige Besprechung mit dem Mandanten bez. der betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die "mittels einem Knopfdruck" die elementaren Bilanzkennzahlen zur Liquidität, Finanzierung, Ertrag und Kapitalausstattung ausweisen, sollte seitens des Mandanten als "Pflicht" verstanden werden. Zusammen mit einem Branchenvergleich können die richtigen Schlüsse gezogen werden und Probleme aller Art rechtzeitig angegangen werden.
Banken sind im Übrigen bei einem offensiven Vorgehen bei Problemen des Mandanten eher zur aktiven Hilfe bereit.
Der Mandant muss bei offen stehenden Honorarrechnungen des Steuerberaters darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine weitere Beratung dann nicht möglich ist und damit eine Verschlechterung seiner Unternehmenssituation die Folge sein kann und die Taktik, Probleme zu verschleppen, umfassende zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen für ihn haben kann.
Jahresabschluss und Jahresabschlussbesprechung
Die Erstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. die Hereingabe der relevanten Unterlagen hierfür wird von den Mandanten meist als lästige Pflicht für das Finanzamt empfunden.
Die Praxis zeigt aber, dass auch Steuerberater die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses in viel...