Die hartnäckigsten Gläubiger sind vor und nach einer Insolvenz die Finanzbehörden.
Nach § 34 Abs. 1 AO muss der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH deren steuerliche Pflichten erfüllen und insbesondere dafür sorgen, dass die von der GmbH zu zahlenden Steuern aus den vom Geschäftsführer verwalteten Mitteln entrichtet werden.
Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen. Selbst wenn ein abberufener Geschäftsführer weiter als Geschäftsführer auftritt, ergibt sich die Verantwortlichkeit des neuen Geschäftsführers als Haftender für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden konnte. Ohne klare und eindeutige Aufgabenverteilung kann der neue Geschäftsführer nicht einfach darauf vertrauen, dass der abberufene, aber noch für die GmbH tätige Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der GmbH erfüllen werde. Eine interne Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH wirkt nur dann haftungsbegrenzend, wenn die nähere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit klar und eindeutig schriftlich festgelegt worden ist.
Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer der GmbH unmittelbar gegenüber dem Finanzamt für nicht abgeführte betriebliche Steuern. Diese Haftung ist vor allem bei der Nichtabführung von Lohnsteuer der GmbH relevant. Hier muss der Geschäftsführer sehr vorsichtig sein: Haben die Arbeitnehmer der GmbH ihre Arbeit erbracht und dafür den ihnen zustehenden Nettolohn erhalten, muss die darauf entfallende Lohnsteuer in vollem Umfang abgeführt werden.
Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, sollten besser die zur Auszahlung gebrachten Nettolöhne gekürzt und die entsprechenden geringeren Lohnsteuerbeträge vollständig gezahlt werden. Eine bei mehreren Geschäftsführern existierende Aufgabenteilung, nach der nur ein bestimmter Geschäftsführer für die Erfüllung steuerlicher Pflichten zuständig ist, wird von der Rechtsprechung der Finanzgerichte nur akzeptiert, wenn sie vorab schriftlich festgehalten wurde. Allerdings muss in der finanziellen Krise auch der an sich unzuständige Geschäftsführer den für die steuerlichen Belange der GmbH zuständigen Geschäftsführer kontrollieren, um eine persönliche Haftung zu vermeiden. Unabhängig von einer Krise muss ein nicht mit steuerlichen Angelegenheiten betrauter Geschäftsführer ebenfalls prüfen, ob der Mitgeschäftsführer, dem diese Aufgaben übertragen sind, sich pflichtgemäß verhält. Wer bei einer GmbH alle wesentlichen Entscheidungen getroffen hat, kann als faktischer Geschäftsführer in Haftung genommen werden.
Die Geschäftsführerhaftung besteht auch trotz Einsatzes sachverständiger Sanierungsexperten.
Auch in dem Zeitpunkt, in dem wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für die Geldspielgerätesteuer schuldende GmbH ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO) oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit hätte gestellt werden können (§ 18 InsO), hat der gesetzliche Vertreter der GmbH die nötige Vorsorge zu treffen, dass durch den Weiterbetrieb der Geldspielgeräte erkennbar entstehende weitere Steuerschulden im Zeitpunkt der Fälligkeit getilgt werden können. Das kann auch durch einen Insolvenzantrag geschehen, der bewirkt, dass die nach Insolvenzeröffnung insoweit anfallenden Steuerschulden Masseverbindlichkeiten sind.
Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden sind auch insoweit als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abziehbar, als die Haftung auf nicht abgeführter Lohnsteuer beruht, die auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt. Das Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen.
Keine Haftungsbefreiung nur durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die 3-wöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gem. § 15a InsO eingeräumt ist.
Wird die Eröf...