Hat sich der GmbH-Geschäftsführer entschlossen, den Insolvenzantrag zu stellen, muss er dies schriftlich beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht (Sitz der GmbH) tun. § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO bestimmt, dass der Schuldner seinem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtend ein Verzeichnis seiner Gläubiger und ihrer Forderungen beifügen muss. Die Vorschrift soll einen ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens gewährleisten. Das Verzeichnis erleichtert es dem Gericht, die Gläubiger bereits in einem frühen Verfahrensstadium einzubeziehen. Dies gilt z. B. für die Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO, der sich zur Auswahl des Insolvenzverwalters nach § 56 Abs. 2 InsO oder zur Anordnung der Eigenverwaltung äußern soll. Der GmbH-Geschäftsführer muss im eigenen Interesse die Angaben wahrheitsgemäß machen. Ggf. muss er seine Angaben auch beeiden. Es ist keinesfalls immer sinnvoll, – wie in der Praxis manchmal "angestrebt" – die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse anzustreben. Wer nichts zu verbergen hat, hat bei der Verfahrenseröffnung – Verfahrenskosten kann der GmbH-Geschäftsführer sich persönlich besorgen – den Vorteil, dass die Gläubiger bei Beendigung des Verfahrens auch ohne Quote meist davon absehen, ihre Forderungen weiterzuverfolgen.
Im Übrigen wird fast jede Akte vom Insolvenzgericht der zuständigen Staatsanwaltschaft vorgelegt, die von Amts wegen den Tatbestand des Bankrotts prüft. Sehr negativ – fällt schon dem Insolvenzrichter auf – ist es, wenn die letzte vorhandene Bilanz ein Wirtschaftsjahr weit vor dem Antrag auf Insolvenz betrifft.
Der Geschäftsführer muss die GmbH auch bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens wie nach einer Beendigung der Insolvenz nach den Vorschriften des GmbHG ordnungsgemäß liquidieren. Dazu gehört auch, dass die steuerlichen Pflichten weiter erfüllt werden. Hierzu gehört zunächst vor allem die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, auch wenn keine Umsätze mehr erlöst werden. Solange Personal – auch ohne Gehalt für die GmbH i. L. – tätig ist, müssen Lohnsteueranmeldungen (dann "0"-Meldungen) abgegeben werden.
GmbH-Geschäftsführer muss für sich selbst auch Insolvenz beantragen
Auch der (ehemalige) Geschäftsführer einer GmbH (vor allem der Einmann-GmbH-Geschäftsführer) muss in seinem eigenen Interesse – egal, ob das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet wird oder nicht –, Verbraucher- oder Regelinsolvenzantrag über sein persönliches Vermögen stellen, da er für viele GmbH-Schulden persönlich haftet (z. B. Bürgschaften gegenüber Banken, Leasinggesellschaften und Haftung nach der AO gegenüber dem Fiskus). Den Antrag auf "Privatinsolvenz" kann/muss er parallel zum Insolvenzantrag der GmbH stellen. Er darf auf keinen Fall den Antrag auf Restschuldbefreiung vergessen (Tz. 2.6.).
Auch der durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Schuldners eingereichte Eigenantrag unterliegt dem Formerfordernis gem. §§ 4 InsO, 130d, 130a ZPO.