Die Tätigkeit als vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter wird in der Praxis davon abhängen, ob der Steuerberater sich beim Insolvenzrichter als möglicher Kandidat vorgestellt hat, und auch seine Kenntnisse in der Insolvenzordnung unter Beweis stellen kann. Regelmäßig sind es aber immer die gleichen Rechtsanwaltskanzleien – Fachanwälte für Insolvenzrecht –, auf welche die Insolvenzfälle verteilt werden.

 
Wichtig

Insolvenzberatertätigkeit ist haftungsträchtig

Das Haftungsrisiko ist enorm[1]: §§ 60 und 61 InsO regeln ausdrücklich die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber allen Beteiligten (vor allem Massegläubigern) und den Umfang bei Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten.[2]

Massegläubiger sind alle Gläubiger, deren Ansprüche erst durch oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, etwa weil der Insolvenzverwalter durch Fortführung der Geschäfte nach Insolvenzeröffnung neue Verbindlichkeiten begründet. Solche Masseverbindlichkeiten werden, soweit das der Umfang der Insolvenzmasse zulässt, in voller Höhe befriedigt. Hat der Insolvenzverwalter also die vorhandene Masse bzw. deren Verwertung falsch beurteilt und dennoch neue Verbindlichkeiten begründet, haftet er persönlich für deren Bezahlung.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Rechtsanwaltskosten eines obsiegenden Prozessgegners der Masse nach §§ 60, 61 InsO nicht in Betracht. Der Insolvenzverwalter haftet persönlich für solche Kosten nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB.[3]

Ob der Insolvenzverwalter für eine unternehmerische Fehlentscheidung haftet, ist am Insolvenzzweck der bestmöglichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger unter Berücksichtigung der von den Insolvenzgläubigern getroffenen Verfahrensentscheidungen zu messen. Der Insolvenzverwalter darf keine Geschäftschance persönlich nutzen, die aufgrund der Umstände des jeweiligen Falls dem von ihm verwalteten Schuldnerunternehmen zuzuordnen ist.[4]

Der Insolvenzverwalter hat gegenüber den Insolvenzgläubigern das Verschulden eines Rechtsanwalts, den er mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung beauftragt hat, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.[5]

Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene Verfahrensziel – Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan – als Mittel der Zweckerreichung.

Der dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen zustehende Ermessensspielraum ist überschritten, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex ante angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist.

Soweit gem. § 92 Satz 2 InsO gegen den Verwalter gerichtete Ansprüche auf Ersatz eines Schadens, den die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten haben, nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter (Sonderinsolvenzverwalter) geltend gemacht werden können, besteht ein Anspruch auf Ersatz des vollständigen Gesamtschadens an der Insolvenzmasse.[6]

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