In der Praxis zeigt sich oft, dass die Gefahren, die eine Insolvenzverschleppung beinhaltet, vom Berater und von den Unternehmern verkannt und nicht ernst genug genommen werden.
Unabhängig davon, ob der Steuerberater als Sanierungs- oder Krisenberater tätig sein will, bzw. dieses Betätigungsfeld bewusst erweitern möchte, erläutert dieser Beitrag wichtige Begriffe, Risiken und Möglichkeiten, die jeder Steuerberater kennen sollte, um zumindest dem betroffenen Mandanten zu ermöglichen, die für ihn richtige Entscheidung zu treffen bzw. Risiken der Haftung zu minimieren.
Keineswegs erspart die Lektüre des Beitrags dem Steuerberater im konkreten Fall, das Thema zu vertiefen bzw. sich über neue Urteile zu informieren. Die ständige Kooperation mit einem Rechtsanwalt – Fachanwalt für Insolvenzrecht – ist eine sinnvolle Möglichkeit, die Risiken zu minimieren. U. U. bietet sich die Fortbildung zum "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e. V.)" an.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3256) wurde ab 1.1.2021 neben Änderungen der InsO (z. B. 6-Wochen-Frist gem. § 15a Abs. 1 InsO für den Insolvenzantrag aufgrund von Überschuldung) auch ein Rechtsrahmen für Restrukturierungen eingeführt, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. § 64 GmbHG wurde aufgehoben. Die Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist in den §§ 15a und 15b InsO geregelt. Die Rechtsprechung zu § 64 GmbHG a. F. gilt weiter.
Das am 1.1.2021 in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG, BGBl 2020 I S. 3256, zuletzt geändert durch G. v. 15.7.2024, BGBl 2024 I S. 236) ist ein eigenständiger "Baustein" für die präventive Sanierung von Unternehmen. Das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG, das nur dann durchgeführt werden kann, wenn der Rechtsträger (lediglich) drohend zahlungsunfähig gem. § 18 InsO ist, dient dem Zweck der Sanierung des Rechtsträgers.
§ 102 StaRUG normiert ausdrücklich eine Hinweis- und Warnpflicht bei der Erstellung von Jahresabschlüssen für einen Mandanten durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte bezüglich des Vorliegens eines möglichen Insolvenzgrunds nach §§ 17 bis 19 InsO und die sich hieraus ergebenden Pflichten für die Geschäftsführer der Unternehmen.
Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Erfassung aller Aspekte.