Die für den Steuerberater zulässigen Treuhandtätigkeiten sind in § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG und § 15 Abs. 1 BOStB geregelt. Folgende Treuhandschaften sind z. B. möglich:
- Verwaltung fremden Vermögens
- Halten von Gesellschaftsanteilen
- Wahrnehmung von Gesellschafterrechten
- Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat
- Wahrnehmung des Amts als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vormund und Betreuer
- Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Liquidator und Nachlassverwalter.
Für den Steuerberater stellt sich bei der Übernahme der Treuhandschaft immer das Problem, dass er nicht die Grenzen einer Rechtsberatung überschreiten darf. Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt in § 2 Abs. 1 RDG, dass eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Der Steuerberater kann Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erbringen, wenn die Rechtsdienstleistung als Nebenleistung sachlich zum Berufsbild gehört.§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG erläutert nur, nach welchen Kriterien die Einordnung als Nebenleistung erfolgt. Die Tätigkeit als Vemögensverwalter ist dem Steuerberater erlaubt. Treuhandschaften dienen u. U. der Vermögensverwaltung.
Auf jeden Fall erfordert die Ausübung zulässiger Treuhandschaften umfassende Rechtskenntnisse, damit der Steuerberater seine Haftungsrisiken minimiert. Ein weiteres Problem der Treuhandschaften liegt in der Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit des Steuerberaters. Gewerbliche Tätigkeiten sind dem Steuerberater ausdrücklich untersagt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), soweit nicht die zuständige Steuerberaterkammer eine Ausnahme zulässt. Bei Fehlen einer Ausnahmegenehmigung führt die gewerbliche Tätigkeit zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater. Treuhandschaften sind ein beliebtes Mittel bei der Verwaltung von Gesellschaftsanteilen für Dritte. Gefahrlos kann der Steuerberater treuhänderisch nur Rechte wahrnehmen, wenn seine Stellung als Treuhänder mit einem nicht vollhaftenden Gesellschafter vergleichbar ist. In Fällen, in denen der Steuerberater vollhaftende Funktionen als Treuhänder übernimmt und zusätzlich Vertretungs- und Geschäftsführeraufgaben, überschreitet er die Grenze zur zulässigen Treuhandtätigkeit aus dem freien Beruf. § 16 BOStB stellt das ausdrücklich klar: Mit dem Beruf eines Steuerberaters ist eine gewerbliche Tätigkeit regelmäßig nicht vereinbar.
Die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG). Der Steuerberater hat dabei die Darlegungs- und Beweislast. Er muss den vollen Nachweis erbringen, dass eine konkrete Gefahr für die Einhaltung seiner Berufspflichten als Steuerberater nicht besteht.
Bei einer ausschließlich vermögensverwaltenden Komplementär-GmbH darf ein Steuerberater nicht Geschäftsführer sein. Eine Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen ist keine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wenn der Steuerberater weder nach den vertraglichen Vereinbarungen noch nach den tatsächlichen Verhältnissen für das Unternehmen geschäftsführend oder in ähnlicher Weise tätig ist. Die Beteiligung als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die nicht als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt sind, ist stets unzulässig. Die Berufshaftpflichtversicherungen regeln in ihren Bedingungen eindeutig, dass Versicherungsschutz nur für nicht geschäftsführende Treuhandtätigkeiten gewährt wird. Vergütungsrechtlich sind für den Steuerberater die §§ 612, 632 BGB relevant. Es ist allgemein anerkannt, dass die Vergütung für Treuhandleistungen nach einem Vomhundertsatz des Werts des Treuhandguts berechnet werden kann, wobei der erforderliche Zeitaufwand, der Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit und die Verantwortung des Treuhänders von ausschlaggebender Bedeutung sind. Analog kann § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 1009 VV RVG neben dem vereinbarten Honorar (§ 4 StBVV) herangezogen werden.