Zusammenfassung
Die Treuhandschaft ist u. a. ein altbewährtes und zuverlässiges Mittel, um z. B. eine Beteiligung an einer Gesellschaft zu anonymisieren. § 9 HGB erlaubt jedem die Einsicht ins Handelsregister. Da der Treuhandvertrag dem Handelsregister nicht vorgelegt werden muss, ist die Geheimhaltung des Treugebers gewährleistet. Es gibt große Treuhandgesellschaften, die nur zum Zweck gegründet worden sind, Geschäftsanteile treuhänderisch für Firmenkunden zu halten. Die Gründe aus Sicht des Treugebers, unerkannt zu bleiben, sind vielfältig: Mitbewerber sollen nicht die tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse des konkurrierenden Unternehmens erkennen, eigene Wettbewerbsverbote sollen damit umgangen werden. Personen des öffentlichen Lebens wollen sich bei wirtschaftlichen Engagements vor Nachforschungen Dritter schützen. Treuhänder kann jeder sein, in der Praxis sind das häufig auch Rechtsanwälte und Steuerberater. Für den Steuerberater ist mit der Übernahme von Treuhandschaften eine Erweiterung seines Betätigungsfelds gegeben. Allerdings muss sich der Steuerberater auch der damit verbundenen Pflichten bewusst sein. Der Steuerberater muss sich immer mit den neuesten Entscheidungen befassen. Im Folgenden werden vor allem die Haftungsrisiken des Steuerberaters bei der Übernahme von Treuhandtätigkeiten dargestellt.
1 Überblick über mögliche Treuhandtätigkeiten des Steuerberaters und Grenzen
Die für den Steuerberater zulässigen Treuhandtätigkeiten sind in § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG und § 15 Abs. 1 BOStB geregelt. Folgende Treuhandschaften sind z. B. möglich:
- Verwaltung fremden Vermögens
- Halten von Gesellschaftsanteilen
- Wahrnehmung von Gesellschafterrechten
- Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat
- Wahrnehmung des Amts als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vormund und Betreuer
- Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Liquidator und Nachlassverwalter.
Für den Steuerberater stellt sich bei der Übernahme der Treuhandschaft immer das Problem, dass er nicht die Grenzen einer Rechtsberatung überschreiten darf. Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt in § 2 Abs. 1 RDG, dass eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Der Steuerberater kann Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erbringen, wenn die Rechtsdienstleistung als Nebenleistung sachlich zum Berufsbild gehört.§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG erläutert nur, nach welchen Kriterien die Einordnung als Nebenleistung erfolgt. Die Tätigkeit als Vemögensverwalter ist dem Steuerberater erlaubt. Treuhandschaften dienen u. U. der Vermögensverwaltung.
Auf jeden Fall erfordert die Ausübung zulässiger Treuhandschaften umfassende Rechtskenntnisse, damit der Steuerberater seine Haftungsrisiken minimiert. Ein weiteres Problem der Treuhandschaften liegt in der Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit des Steuerberaters. Gewerbliche Tätigkeiten sind dem Steuerberater ausdrücklich untersagt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), soweit nicht die zuständige Steuerberaterkammer eine Ausnahme zulässt. Bei Fehlen einer Ausnahmegenehmigung führt die gewerbliche Tätigkeit zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater. Treuhandschaften sind ein beliebtes Mittel bei der Verwaltung von Gesellschaftsanteilen für Dritte. Gefahrlos kann der Steuerberater treuhänderisch nur Rechte wahrnehmen, wenn seine Stellung als Treuhänder mit einem nicht vollhaftenden Gesellschafter vergleichbar ist. In Fällen, in denen der Steuerberater vollhaftende Funktionen als Treuhänder übernimmt und zusätzlich Vertretungs- und Geschäftsführeraufgaben, überschreitet er die Grenze zur zulässigen Treuhandtätigkeit aus dem freien Beruf. § 16 BOStB stellt das ausdrücklich klar: Mit dem Beruf eines Steuerberaters ist eine gewerbliche Tätigkeit regelmäßig nicht vereinbar.
Die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist (§ 57 Abs. 4 N...