3.1 Verwaltung fremden Vermögens
3.1.1 Wesentliche Inhalte
Die Verwaltung des Vermögens des Mandanten ist ein Teil der Vermögens- und Kapitalanlageberatung. Steuerberater können aufgrund ihrer umfassenden Kenntnisse der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geeignet sein, deren Vermögen zu verwalten. Es handelt sich hierbei regelmäßig um zulässige wirtschaftliche Beratung. Von der frei vereinbarten Vermögensverwaltung ist die amtliche Vermögensverwaltung kraft Gesetzes (z. B. Vormund und Insolvenzverwalter) zu unterscheiden.
Für den Steuerberater bedeutet eine solche Tätigkeit aber eine ständige Fortbildung auf diesem Gebiet. Die verwaltende Tätigkeit von Vermögen ist mit der beratenden Tätigkeit darüber wohl untrennbar verbunden.
Vermögen allgemein
Relevante Vermögenswerte des Mandanten sind u. a.
- Geldmittel,
- Wertpapiere,
- Grundbesitz und
- Versicherungen.
Vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags ist ein umfassendes Beratungsgespräch zwingend, um die Vorstellungen des Mandanten (auch für die Zukunft und im Hinblick auf Erben) festzustellen.
Aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrags ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten als Kapitalanleger ausführlich zu informieren und ihn anleger- und objektgerecht zu beraten.
Der Steuerberater als Vermögensverwalter muss den Mandanten über die zulässigen Kapitalanlagen und die damit verbundenen Risiken aufklären. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Beratung auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnitten ist und der Berater die (fehlenden) Kenntnisse des Anlegers und die von ihm verfolgten Anlageziele berücksichtigt.
Mit der Pflicht des Verwalters zur anleger- und objektgerechten Beratung unmittelbar verbunden ist die Pflicht zu einer sorgfältigen Durchführung der Vermögensverwaltung unter Berücksichtigung der Mandanteninteressen. Als Maßstab dienen dabei die vereinbarten Anlagerichtlinien.
Der Vermögensverwalter muss eine optimale Umsetzung der ihm durch die Anlagerichtlinien vorgegebenen Ziele anstreben, dabei aber das mit der Vermögensanlage verbundene Risiko im größtmöglichen Umfang reduzieren. Dem Vermögensverwalter ist es nicht erlaubt, ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermögen zu spekulieren (Verbot der Spekulation).
Bei besonderen Umständen ist der Verwalter zur sofortigen Benachrichtigung des Anlegers verpflichtet, d. h., dass der Anleger dann informiert werden muss, wenn Verluste eingetreten sind, die einen erheblichen Teil seines Kapitals betreffen. Da die Benachrichtigungspflicht den Anleger über eingetretene Risiken unterrichten und ihm verdeutlichen soll, dass die anvertrauten Werte im Fall eines Verkaufs nicht mehr oder nur noch teilweise vorhanden sind, besteht sie bereits bei bloßen Buchverlusten.
Haftungsausschlüsse im Vermögensverwaltungsvertrag sind regelmäßig unwirksam. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen der Verwalter die vereinbarten Anlagerichtlinien missachtet bzw. gegen die allgemeinen Grundsätze der Vermögensverwaltung verstoßen hat. Mit Ausübung von Vermögensverwaltungen außerhalb eines steuerberatenden Mandats ist wohl immer die Grenze der unerlaubten Rechtsberatung überschritten bzw. die Gewerblichkeit ein Problem.
WEG-Verwaltung/Hausverwaltung
Eine besondere Art der Vermögensverwaltung ist die Verwaltung von Wohnungseigentum nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG) oder die Verwaltung von Gebäuden für einen Mandanten. § 5 Abs. 2 RDG definiert die Haus- und Wohnungsverwaltung als erlaubte Nebenleistungen. Die Hausverwaltung ist eine gem. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG vereinbare Tätigkeit. Die Tätigkeiten eines Hausverwalters gliedern sich in wirtschaftliche und rechtliche Beratungsteile. Auch die Verwaltung nach dem WEG ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Hier darf die Tätigkeit keinen größeren Umfang annehmen, weil sie sonst auf jeden Fall als gewerblich angesehen wird. Auch Versicherungsschutz über die Berufshaftpflichtversicherung besteht nur, soweit der Umfang solcher Betätigungen nicht als gewerblich einzustufen ist.
Da der Steuerberater bei diesen Tätigkeiten zwangsläufig mit Dritten zu tun hat, muss er mögliche Interessenkollisionen im Auge behalten und sich vom Mandanten/Auftraggeber im Rahmen des Auftrags von der Schweigepflicht entbinden lassen.
Hausverwaltung
Die Hausverwaltung wird u. U. für den Steuerberater relevant, soweit er es mit einer ungeteilten Erbengemeinschaft zu tun hat, bei der sich die Erben wegen fehlender Ortsnähe nicht um das Objekt kümmern können. Erlaubt sind als wirtschaftliche Beratungsanteile bei der Hausverwaltung die in Erfüllung der mit der kaufmännischen Verwaltung eines Mietshauses zusammenhängenden Aufgaben bezüglich Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten und Personal und der Abschluss von dazu üblichen Verträgen. Vorsicht ist bei der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen geboten, da hier dem Steuerberater wohl regelmäßig die rechtlichen Kenntnisse/Besonderheiten vom Werkvertrag (z. B. Sicherheiten) bis zum Mietvertrag fehlen. Die gerichtliche Geltendmachung von Mieten und Nebenkosten etc. als Stellvertreter des Eigentümer...