3.2.1 Unmittelbare Sachwaltung
Eigenes Halten von Gesellschaftsanteilen
Aufgrund der dargelegten Gründe kommt ein Treuhandvertrag aus Sicht des Steuerberaters für ihn nur in Betracht, wenn er einen Kommanditanteil übernehmen oder einen GmbH-Anteil halten soll, ohne gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH zu sein.
- GmbH-Anteil
Dem Steuerberater kann von Berufs wegen unterstellt werden, dass er weiß, welchen Risiken Gesellschaftern im Außenverhältnis zu Dritten und im Verhältnis zur Gesellschaft ausgesetzt sind.
KG-Anteil
Der Steuerberater als Treuhandkommanditist geht ein überschaubares Risiko ein, wenn er bei Übernahme des Kommanditanteils prüft, dass die Kommanditeinlage erbracht ist (und nicht "verschleiert" zurückgezahlt wurde) und die Haftungsbeschränkung auch im Handelsregister eingetragen wird (§§ 171, 172, 173 HGB). Bei Herabsetzung (§§ 174 ff. HGB) und Erhöhung der Kommanditeinlage muss der Steuerberater ebenfalls zum eigenen Schutz und dem des Treugebers auf die Zahlung und Eintragung ins Handelsregister einwirken.
Der Steuerberater sollte den Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Nachfolge nach § 177 HGB überprüfen bzw. muss für den Fall seines Todes mit dem Treugeber entsprechende Regelungen treffen bzw. die Änderung des Gesellschaftsvertrags anregen.
Eigene Wahrnehmung von Gesellschafterrechten
GmbH-Anteil
Die Gesellschafterrechte nimmt der Treuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrags und nach § 46 GmbHG (Feststellung von Jahresabschlüssen etc.) unter Beachtung des Gesellschaftsvertrags (§ 45 GmbHG) wahr. Die Stimmabgabe nach § 47 GmbHG erfolgt aufgrund einer Vollmacht des Treugebers. Der Treuhänder-GmbH-Gesellschafter hat umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte in die GmbH-Unterlagen nach § 51a GmbHG und muss dies im Interesse des Treugebers wahrnehmen. Bei Satzungsänderungen nach §§ 53 ff. GmbHG (z. B. Kapitalerhöhung und -herabsetzung etc.) muss der Treuhänder mitwirken (in Absprache mit dem Treugeber).
Handelt er als Treuhänder – gesetzlich in zulässiger Weise – nur auf Weisungen des Treugebers, kann er sich gegenüber dem Treugeber nicht schadensersatzpflichtig machen. Dennoch sollte er die obigen Ausführungen beachten (Haftungsfreistellungserklärung, Übernahme von Nachschüssen durch den Treugeber etc.).
KG-Anteil
Der Treuhandkommanditist hat sich entsprechend den Weisungen des Treugebers und nach § 163 HGB nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags zu verhalten. U. U. muss er gem. § 164 Satz 1 2. Halbs. HGB im Interesse des Treugebers ungewöhnlichen Geschäften des Komplementärs widersprechen.
Nach § 166 HGB kann er – und muss dies im Interesse des Treugebers – die Richtigkeit des Jahresabschlusses der Gesellschaft prüfen unter Einsichtnahme der Bücher und Papiere. Im Übrigen sollte er auf Haftungsfreistellung im Innenverhältnis bestehen.
3.2.2 Mittelbare Sachwaltung
Steuerberater hat Kenntnis von "Strohmann-Geschäften" des Mandanten
Der Steuerberater hat im Rahmen des Mandatsverhältnisses unter allgemeinen Fürsorgegesichtspunkten seinen Mandanten auf folgendes hinzuweisen, wenn er davon Kenntnis erlangt.
Gewerbeuntersagung wegen Strohmannverhältnis
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO kann in den sog. Strohmannverhältnissen sowohl gegen den Strohmann als auch gegen den hinter ihm Stehenden eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden. Ein Strohmann ist jemand, der zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, während das infrage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird, nämlich von dem, der z. B. nicht die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die eine Person gibt nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb her und dient dem wahren Gewerbetreibenden als "Aushängeschild". Ein Strohmannverhältnis ist anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehung erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt. Die Gewerbeuntersagung führt aber nicht zur Unwirksamkeit etwaiger Verträge, die im Zusammenhang mit dem Gewerbe geschlossen worden sind. Im Ernstfall hat der Mandant Aufwendungen und keine Einnahmeerzielungsmöglichkeit.
Die Stellung als formeller Geschäftsführer, mit der von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten bestehen, reicht für eine Verantwortlichkeit gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies gilt auch dann, wenn er – als "Strohmann" – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen hat und für die Gesellschaft eine andere Person mit weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, die ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist.
Einkünfte werden steuerlich dem "Hintermann" zugerechnet
Ein Strohmannverhältnis liegt ertragsteuerlich vor, wenn der nach außen im Geschäfts- und Rechtsverkehr auftretende Steuerpflichtige nicht zugleich auch Unternehmer des Gewerbebetriebs ist. Die vom im Außenverhältnis ges...