Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring, Christian Michel
3.1 Rein steuerrechtliche Beratung
- Ein Steuerberater erstellt für seinen Mandanten die steuerlichen Erklärungen nebst deren Anlagen inklusive der vorbereitenden Tätigkeiten. Letztere umfassen das Schreiben an das Finanzamt zwecks Eintragung von Steuerfreibeträgen oder – bei Unternehmer-Mandanten wie der GmbH – die Buchführung, die Bilanzierung nach steuerlichen Grundsätzen und damit auch die E-Bilanz, also die elektronische Bilanz.
- Der Steuerberater vertritt seinen Mandanten in Steuerrechts-Streitigkeiten mit dem Fiskus. Er legt Einsprüche ein und begründet sie. Gelegentlich vertritt er den Mandanten auch vor den Finanzgerichten (FG) oder dem Bundesfinanzhof (BFH).
- Weiterhin versucht der Steuerberater, in enger Abstimmung mit seinem Mandanten, dessen wirtschaftliche und private Pläne in möglichst sinnvolle steuerliche Formen zu gießen. Z. B. bei Kapitalanlagen, Versicherungen, beim Bau oder Kauf von Immobilien, bei Fragen der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, aber z. B. auch bei Heirat oder Scheidung von Gesellschaftern und Geschäftsführern, deren Kindern und die Ausbildung betreffend.
Die E-Bilanz
Die elektronische Übermittlung der Jahresabschlussdaten an die Finanzverwaltung ist Pflicht.
Was die Abrechnung seiner Leistung betrifft, gibt es für den Steuerberater keine eigene Tätigkeitsposition für die E-Bilanz in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Da es sich letztlich um eine Steuerbilanz handelt, wird der Steuerberater seinen Aufwand in der Regel innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens abrechnen. Wichtig ist es allerdings, im Vorfeld festzulegen, welche Aufgaben der Steuerberater erledigen soll:
- Soll die GmbH sowohl die Buchführung durchführen als auch den Jahresabschluss erstellen, oder sollen diese Aufgaben vom Steuerberater erledigt werden?
- Oder übernimmt die GmbH nur die Buchführung selbst und überlässt die Abschlusserstellung und die elektronische Übermittlung dem Steuerberater?
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass für die E-Bilanz-Buchführung ein geeignetes "Kontenangebot" benötigt wird. Mit der Vielzahl von E-Bilanz-Konten kamen und kommen auf die Buchführungskräfte selbstbuchender Unternehmen erhöhte Anforderungen zu, die ein besonderes steuerliches Fachwissen und ggf. Schulungen erfordern. Anderenfalls können sich für den Jahresabschluss umfangreichere Umbuchungen ergeben, weil die Buchführung keine E-Bilanz-tauglichen Daten liefert. Mitunter kann es also zweckmäßiger sein, alle Arbeiten direkt in die Hände eines erfahrenen Steuerberaters zu legen.
Außer in diesen klassischen Gebieten ihrer beruflichen Tätigkeit werden Steuerberater immer häufiger auch in anderen Fällen hinzugezogen.
3.2 Erstellen einer Handelsbilanz und Übermittlung der Daten an das elektronische Handelsregister
Der Steuerberater erstellt klassischerweise die Steuerbilanz der GmbH und übermittelt sie dann in elektronischer Form an das Finanzamt. Ein Steuerberater kann auch die Handelsbilanz der GmbH aufstellen, wenn er vom Geschäftsführer dazu den Auftrag erhält. Und dann kann er die Bilanz auch ans elektronische Handelsregister übermitteln und die Publizitätspflichten für die GmbH erfüllen.
Warnung vor der Einheitsbilanz
Von einer Einheitsbilanz spricht man, wenn die Bilanzierung nach steuerlichen Regeln erfüllt und diese Steuerbilanz dann auch die Funktion der Handelsbilanz wahrnimmt. Das ist zulässig und für viele, die die Kosten für zwei Bilanzen scheuen, zunächst verführerisch. Da aber die Handelsbilanz ans elektronische Handelsregister übermittelt werden muss, würde in solchen Fällen die E-Bilanz übermittelt und offengelegt. Je nach Größenklasse der GmbH enthält diese E-Bilanz deutlich mehr Informationen als nach der reinen HGB-Bilanzierung über die GmbH offengelegt werden müsste.
Entscheidet man sich dagegen für eine gesonderte Handelsbilanz und eine Extra-Steuerbilanz, kann einerseits für handelsrechtliche Zwecke Bilanzpolitik betrieben werden. Das kann bedeuten, dass der Geschäftsführer die GmbH "gut dastehen" lassen will und deshalb Wahlrechte nutzt, die das Eigenkapital der GmbH erhöhen. Oder er ist Verfechter der konservativ-vorsichtigen Bilanzierung, der Geschäftsführer will also alle Gewinn mindernden Wahlrechte ausschöpfen, damit der GmbH nicht über Ausschüttungen zu viel Finanzierungsmittel entzogen werden. Das kann mit einer gesonderten Handelsbilanz getan werden, während "unter Ausschluss der Öffentlichkeit" die Steuerbilanz, die meist einen höheren Gewinn ausweist, beim Finanzamt eingereicht wird.
3.3 Plausibilitätsbeurteilung von Jahresabschlüssen
Die meisten Banken begnügen sich nicht mit einem vom Unternehmer selbst gefertigten Jahresabschluss. Noch nicht einmal ein solcher Jahresabschluss genügt, den ein Steuerberater ohne Plausibilitätsbeurteilung erstellt hat. Verlangt wird, dass der erstellende Steuerberater (oder ein anderer) die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses auf ihre Plausibilität beurteilt (Plausibilitätsvermerk).
Wenn der Steuerberater den Plausibilitätsvermerk nicht erteilen kann oder will, muss der Geschäftsführer dem Kreditinstitut weitere Unterlagen vorlegen. Es kann aber auch sein, dass das Institut die Kreditvergabe ohne Testat von vornherei...