§ 57 StBerG und § 15 BOStB listen die für den Steuerberater erlaubten Tätigkeiten auf. Viele erlaubte Tätigkeiten beinhalten ein gewaltiges Haftungspotenzial, über das sich viele Steuerberater nicht bewusst sind. Viele Steuerberater "stolpern" auch in Haftungsfallen, weil sie ihren Mandanten "helfen" wollen oder auch, weil man ihnen vonseiten Dritter sehr viel Geld für ihre Tätigkeit gibt.
10.1 Anlageberatung
Mandanten haben das vorrangige Ziel, um jeden Preis Steuern zu sparen.
Der BGH leitet aber aus dem Vertrauen, das einem Steuerberater von Berufs wegen entgegen gebracht wird, ein vorvertragliches Schuldverhältnis ab, aus dem sich u. U. Beratungs- und Hinweispflichten ergeben können.
Steuerberatung und wirtschaftliche Anlageberatung sollten unbedingt auseinander gehalten werden: die steuerliche Beratung erfolgt über zu erwartende Steuervorteile (z. B. Verlustzuweisungen einerseits und die Beratung über das Anlagerisiko und das allgemeine Beteiligungswagnis andererseits).
Auch wenn steuerliche Vorteile und Anlagerisiko in eine Anlageentscheidung des Mandanten einfließen, haftet der Steuerberater grundsätzlich nur für das konkret von ihm übernommene Beratungsrisiko. Mit dem Auftraggeber ist vor Beginn der Beratung zu klären, worüber beraten werden soll. Der Auftraggeber ist ausdrücklich (schriftlich aus Beweisgründen) darauf hinzuweisen – falls das Anlagerisiko nicht übernommen werden soll –, dass der Steuerberater nicht bereit und willens ist, das Beteiligungswagnis zu beurteilen, und dass das Anlagerisiko nicht Gegenstand der Beratung ist. Wenn so vorgegangen wird, haftet der Berater bei falscher Beratung zwar für die steuerlichen Nachteile, nicht aber ohne Weiteres auch für den wirtschaftlichen Schaden, der durch die falsche Anlageentscheidung entstehen kann.
Warnung vor anderweitigen Gefahren
Dennoch bleibt trotz eingeschränktem Mandat die Pflicht, vor anderweitigen Gefahren, die bekannt oder offenkundig sind, zu warnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist.
Auch das sollte unbedingt schriftlich erfolgen.
Der Steuerberater kann nur dringend davor gewarnt werden, konkrete Kapitalanlagen zu empfehlen, ohne diese vorher selbst aufgrund objektiver Informationen geprüft zu haben. Ein Steuerberater, der seinem steuerlichen Mandanten aus steuerlichen Gründen zu einer bestimmten Geldanlage rät, muss diesen über steuerliche Fragen hinaus über alle wesentlichen Risiken der empfohlenen Anlage aufklären und haftet grundsätzlich für eine fahrlässig falsche Anlageberatung im Rahmen des Mandatsverhältnisses. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt dieses Risiko grundsätzlich nicht ab, sodass der Steuerberater einen etwaigen (hohen) Schaden aus eigener Tasche bezahlen muss.
Besonders gefährlich ist es, wenn der Steuerberater auch noch Vermittlungsgebühren vom Anlageverkäufer erhält.
Der Steuerberater begeht gegenüber seinem Mandanten einen Treuebruch und damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Hinblick auf den geschlossenen Steuerberatungsvertrag, wenn er seinen Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, aber nicht offenbart, dass er für einen solchen Vertragsschluss eine Provision erhält.
10.2 Prospekthaftung
Der Prospekthaftung unterliegen die Prospektherausgeber und die für die Prospekterstellung verantwortlichen Personen, d. h. u. a. die Personen, die persönliches oder typisiertes Vertrauen aus einer Art Garantenstellung in Anspruch nehmen, die Kraft ihres Berufs entsteht, oder auf einer besonderen Sachkunde beruht und die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen.
Als Prospekt wird vom BGH jedes Werbemittel angesehen, das der Information und der Akquisition von Kapitalanlegern dient und für diese eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bildet. Die Prospekthaftung ist eine Erklärungshaftung. Der Prospekt muss vollständig und richtig sein und darf keine Irreführung enthalten. Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden, die es aber wahrscheinlich machen.
Verantwortlich dafür ist in erster Linie der Prospektherausgeber. Der BGH hat jedoch in seiner Rechtsprechung den verantwortlichen Personenkreis erweitert, dass auch solche Personen, die wegen ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung als Sachverständige selbst im Prospekt Erklärungen abgeben und dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen, als Prospekthersteller gelten können.
Nach der Rechtsprechung kann auch eine Haftung von Steuerberatern bei Anbieten von Immobilienanlagen angenom...